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Regierungsvorlage nur dann als abgelehnt gelten, wenn sie in
einer der beiden Kammern mit Zweidrittelmajorität verworfen
wurde, somit soll sie als angenommen angesehen werden, wenn
dies nicht der Fall ist. Dieser höchst eigenthümliche Satz kann
sich nur auf den Fall beziehen, wo zwischen der einen Kammer
und der Regierung vollständige Uebereinstimmung besteht (auch
wenn die Regierung erst nachträglich beitritt?), die andere Kam—
mer aber einen abweichenden Beschluß gefaßt hat.
7. Der Ständebeschluß kommt also zu Stand durch Ueber—
einstimmung der getrennt berathenden und beschließenden Kammern,
unter der Voraussetzung, daß die Absicht eben auf Production
eines Ständebeschlusses gerichtet war VU. 8 121.
Die Uebereinstimmung kann positiv oder negativ sein. Der
negative Ständebeschluß verhält sich zur ursprünglichen Veran—
lassung ablehnend; der positive enthält etweder reine Annahme
oder Annahme mit Aenderungen.
Ist ein Ständebeschluß nicht zu Stande gekommen, so ist da—
mit im Verhältniß zur ursprünglichen Veranlassung eine Ablehnung
der Stände ausgedrückt; dabei ist es aber möglich, daß die eine
Kammer pure oder mit Veränderungen angenommen hat, während
die andere Kammer pure abgelehnt oder mit Veränderungen bezw.
mit anderen Veränderungen angenommen hat.
8. Wie schon bemerkt, kann die Kammer ihren Beschluß
auf dem Landtag, auf dem er zu Stande gekommen, in der Regel
nicht mehr ändern oder zurücknehmen Landtagsordnung § 21.
Diese Vorschrift ist gerade für die Fälle wichtig, wo ein Kammer-
beschluß noch nicht Ständebeschluß geworden ist; denn daß er, wo
dies der Fall ist, nicht mehr geändert werden kann, versteht sich
von selbst. Daß ein Ständebeschluß nicht mehr geändert werden
kann, geht auch aus § 21 direct hervor.