Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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versicherung kann hier beigezogen werden VU. 8 138. Ueber alle 
diese vorstehenden Gegenstände (einschließlich der Verantwortlichkeit 
der Regierung gegenüber den Ständen) ist unten noch weiter zu 
handeln, soweit nicht davon schon früher die Rede war. 
5. Die Stände sind nicht Subjecte der Staatsgewalt oder 
der staatlichen Verwaltung; sie haben nur Rechte der Einwirkung 
auf dieselbe VU. 833. Doch kommt ihnen in gewisser Weise die 
Verwaltung der Staatsschuld zu s. u. 
6. Die Stände stehen im Allgemeinen nur der Regierung 
gegenüber VU. § 78, Landtagsordnung § 28 und nur durch sie 
hindurch wirken sie auf die Verwaltung ein. Hierdurch nicht 
ausgeschlossen ist die unmittelbare Geltendmachung eines ständischen 
Willens und der unmittelbare Verkehr der Stände mit dem 
Staatsgerichtshof, und im Fall des § 84 der Vll. mit anderen 
Gerichten; ebensowenig der mit Einzelnen und Corporationen bei 
der Ausübung des Rechts der Anbringung von Petitionen und 
Beschwerden bei den Ständen Vll. S§ 36, 111; Landtagsordnung 
§§ 23, 24, 28 Abs. 3. Wegen des Verhältnisses zwischen den 
Ständen und den Ministern s. u. V. 
7. Aus 5 und 6 folgt, daß die ständischen Beschlüsse eine 
Wirksamkeit dem Land gegenüber nur durch Aufnahme in den 
Regierungswillen bekommen können Vl. § 112. Sie müssen also 
an den König gebracht werden. Beschlüsse einer Kammer für sich 
haben in der Regel nur in inneren Angelegenheiten eine rechtliche 
Wirkung s. o. (Vl. 8§§ 84, 132; Landtagsordnung § 32). 
8. Königliche und ständische Initiative. 
Nach der Verfassung von 1831 gab es in Beziehung auf 
Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenstände (Vll. SS 18, 20, 22, 
23, 86, d8, 90 flg.; 2, 5, 11, 60) nur eine Königliche Initiative 
(wegen der Verfassungsänderungen Vll. § 152 f. u.); das Ver- 
fassungsgesetz von 1849 hat eine ständische Gesetzesinitiative hinzu- 
gefügt VU. § 85. In Beziehung auf andere Gegenstände (bloße 
Berathungsgegenstände des § 131 der Vll.) giebt es eine stän- 
dische Initiative (Petitionen und Beschwerden der Stände Vl. 88 85, 
109, 110, 140, 141; §§ 36, 111; Landtagsordnung § 23), aber 
auch eine Königliche, wenigstens facultativ s. v. 3 (Vl. SS 79, 128). 
Die Königliche Initiative sinnt den Ständen die Genehmigung,
	        
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