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Zustimmung, Billigung eines Königlichen Willensactes an oder
sordert ein Gutachten von den Ständen. Die ständische Initiative
enthält eine Anregung der Regierung, die eine Erklärung, eine
Bitte, ein Antrag oder eine Forderung sein kann.
a) Insbesondere Königliche Initiative.
Die Anregung geht hier vom König an die Stände; die
Stände müssen darauf eingehen und zwar mit dem Vorrang vor
allen anderen Gegenständen Vll. § 80. Dem König muß auch
von den Ständen eine Antwort gegeben werden, durch Mittheilung
des darüber gefaßten ständischen Beschlusses (s. den vorigen §) in
gemeinschaftlicher ständischer Schrift Vll. § 132. Ob der Beschluß
der Ständeversammlung zustimmend, ablehnend oder abändernd
ist, macht hierbei nichts aus. Ist ein ständischer Beschluß nicht
zu Stande gekommen, haben sich also die beiden Kammern nicht
geeinigt, so erfolgt gleichwohl bei Gesetzgebungs= und Bewilligungs-
gegenständen Mittheilung durch gemeinschastliche ständische Schrift
(Vu. §§ 131, 132 hat in dieser Hinsicht eine Lücke). Bei blosen
Berathungsgegenständen theilt jede Kammer ihren Beschluß durch
besondere ständische Schrift mit Vll. §§ 131, 132. S. auch Land-
tagsordnung § 32.
b) Insbesondere ständische Initiative.
Nur ein Ständebeschluß kann an den König kommen, in
gemeinschaftlicher ständischer Schrift; ist ein solcher nicht zu Stande
gekommen, so ist nichts an den König zu bringen Vl. S§§ 109,
111, 113, 140, 141; Landtagsordnung § 32. Die 8§ 92 und 131
der Vll. kommen hier gar nicht zur Anwendung.
Eine halbe Ausnahme hiervon machen die ständischen Be-
schwerden, welche nicht Verfassungsverletzungen betreffen; sie können
von jeder Kammer für sich in besonderer Schrift an den König
gebracht werden, aber doch nur, wenn die Vercinigung der beiden
Kammern nicht gelungen ist Vlul. # I110, 132; Landtagsord-
nung § 32.
Eine volle Ausnahme machen die ständischen Adressen, die
ohne Weiteres von der einzelnen Kammer in besonderer ständischer
Schrift an die Regierung gehen Vll. § 132 (1874); Landtags-
ordnung § 32.