Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Regierung; wo sie für sich handeln, da verwalten sie. Da aber 
das Verhältniß des Ministers zum König nicht dem der höheren 
Behörden gegenüber den untergeordneten gleicht, da insbesondere 
der König nur zusammen mit dem Minister gegen den Minister 
treten kann, so läßt sich in der Person des Ministers zwischen 
Regierung und Verwaltung in dieser formellen Weise nicht durch- 
greifend scheiden. Gerade in der wichtigsten Hinsicht, nämlich 
bezüglich der Verantwortlichkeit den Ständen gegenüber, kann der 
bemerkte Unterschied nicht gemacht werden. Von der Minister— 
verantwortlichkeit ist übrigens später zu handeln. 
2. Vermittlung des Verkehrs zwischen Regierung und Stän— 
den bezw. Kammern durch das Gesammtministerium Vl. § 133; 
dazu Vl. §8 131, 132; Landtagsordnung §§ 28, 32 und V0. 
vom 7. November 1831 § 4 G 1. (§ 28 cit. bestimmt auch, daß 
ständische Deputationen an den König nur mit Genehmigung zu- 
lässig sind und daß diese Genehmigung vom Gesammtministerium 
zu vermitteln ist.) Diese Bestimmung hat zwei Seiten, einmal 
betrifft sie den Verkehr zwischen dem König und den Ständen, 
sodann die Beziehung der Stände zu staatlichen Behörden. 
In ersterer Hinsicht stellt sie eine formelle Vorschrift auf. 
Ob damit zugleich dem Gesammtministerium ein materielles Recht 
ertheilt werden soll, ob die ständischen Anbringen beim König mit 
dem Gutachten des Gesammtministeriums an den König kommen 
und die Königlichen Mittheilungen an die Stände der Geneh- 
migung des Gesammtministeriums unterliegen, ist nirgends gesagt. 
Die Antwort wird lediglich aus der constitutionellen Stellung der 
Minister überhaupt zu entnehmen sein, und die Bedeutung der 
Vorschrift liegt darin, daß in ständischen Angelegenheiten nicht 
ein einzelner Minister, sondern das Gesammtministerium dem 
König zur Seite steht. Daß das Budget und die Gesetze im 
Gesammtministerium zu berathen sind, sagt die VO. vom 7. No- 
vember 1831 § 4 GC2, 4. 
In der andern Hinsicht werden die Stände auch da, wo sie 
dem König selbst nichts vorzutragen haben, lediglich an das 
Gesammtministerium gewiesen; sie sollen also nicht blos außer 
unmittelbarer Berührung mit den sonstigen Staatsbehörden bleiben 
s. ö. IV 6, sondern auch mit den einzelnen Ministern nicht ver-
	        
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