Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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darunter verstehen. Vielmehr wird die Erklärung der Worte aus 
§ 154 der Vl. zu entnehmen sein. Zwar war nach der alten 
Verfassung ein Recht der Stände nicht gesichert und klargestellt; 
immerhin hatten sich gewisse Regeln ausgebildet. Der Begriff 
des Gesetzes selbst war ein engerer als der heutige; er fand seine 
Grenze an den Rechten derjenigen Personen, welche als Landstände 
dem Landesherrn gegenüberstanden. Jedenfalls aber stand 1831 
ein concretes Recht fest. Dieses soll fortdauern, soweit es nicht 
mit ausdrücklichen Bestimmungen der Verfassung im Widerspruch 
steht. Soweit nach diesem Recht die Freiheit der Person und 
des Eigenthums besteht, kann sie auch künftig nur durch Gesetz 
eingeschränkt werden, also nur mit Zustimmung der Stände, wenn 
gleich nach dem alten Recht diese letztere vielleicht nicht nöthig 
gewesen wäre. 
Es kann aber schließlich der Gedanke nicht zurückgewiesen 
werden, daß die allgemeinen Grundsätze über die Gesetzgebungs- 
competenz, wie sie heute in Deutschland gelten, auch in der 
Sächsischen Rechtsauffassung sich kräftig erweisen. Von der Ein- 
wirkung der Reichscompetenz auf die Sächsische Gesetzgebungs- 
competenz ist hier nicht zu reden. 
Jede Aenderung, die hiernach in den Kreis der Gesetzgebungs- 
competenz fällt, kann also nach der Regel der Verfassung nur 
durch Gesetz getroffen werden, sofern sie nicht in dem schon be- 
stehenden Recht ihre Legitimation findet. Jede Aenderung, authen- 
tische Interpretation, Aufhebung des Gesetzes ist gleichfalls Sache 
der Gesetzgebung VU. § 86. Auch Vorschriften aus der Zeit 
vor der Verfassung unterliegen diesem § in soweit, als ihr Inhalt, 
wenn er heute angeordnet werden wollte, nur im Gesetzgebungsweg 
angeordnet werden dürfte. 
II. Gesetzgebungsverfahren. 
1. Nach der Verfassung von 1831 nur Königliche Initiative, 
nach dem Verfassungsgesetz von 1849 auch ständische VU. 8§ 85. 
Daneben das schon 1831 vorhandene Recht der Stände, Gesetze 
zu beantragen. Unterschied zwischen der ständischen Initiative 
und dem Beantragungsrecht. 
2. Verfahren bei der Königlichen Initiative. 
a) Einbringung des Gesetzesentwurfs nebst Motiven Vll. 8§ 85.
	        
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