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wirkt auch im letzteren Falle nicht zurück. Haben die Stände die
Nothverordnung genehmigt, so dauert sie nun fort mit voller
Gesetzeskraft, (so daß sie nicht mehr durch Verordnung geändert
werden kann) ohne ihre Form ändern zu müssen.
5. Die Nothverordnung unterliegt übrigens der nachträglichen
Genehmigung der Stände auch dann, wenn sie nicht fortdauern
soll, wenn sie vielleicht schon wieder aufgehoben ist. Hier aber
hätte die Genehmigung nur die Bedeutung einer Indemnitäts-
erklärung. Es könnte sich fragen, ob nicht überhaupt dies allein
die Bedeutung der Genehmigung des § 88 sei, und ein förm-
liches Gesetz nothwendig werde, wenn der Inhalt der Verordnung
über den nächsten Landtag hinaus Geltung haben soll.
V. Die Verordnung.
1. Königliches Verordnungsrecht Vll. § 87. Daß hier nicht
überhaupt blos Vorschriften für die Organe des Staats gemeint
sind, sondern auch solche für die Unterthanen, ist zweifellos. Unter
den aus dem Aufsichtsrecht fließenden Verordnungen sind aller-
dings nur Vorschriften für die Staatsorgane zu verstehen. Ob
dagegen die aus dem Verwaltungsrecht fließenden Verordnungen
auch nur diese Bedeutung haben, ist zweifelhaft. Liegt hier nicht
eine bloße Tautologie vor, so muß ein Verordnungsrecht gegen-
über den Unterthanen angenommen werden, das nicht der Voll-
ziehung und Handhabung der Gesetze dient, sondern selbständig
neben dieser steht. Den Schlüssel hierzu könnte nur wieder § 154
der Vll geben.
Das auf die Gesetze sich beziehende Verordnungsrecht dient
der Vollziehung und der Handhabung der Gesetze. Sollen die
beiden Ausdruck nicht tautologisch sein, so wird man die Hand-
habungsverordnungen als Vorschriften für die Verwaltung auf-
fassen dürfen. Die Vollziehungsverordnungen aber enthalten dann
jedenfalls Vorschriften für die Unterthanen.
Das Königliche Verordnungsrecht beruht unmittelbar auf der
Verfassung; es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Ermächtigung.
Natürlich aber darf keine Verordnung mit einem Gesetz in
Widerspruch stehen Vll. § 43. Unter Verordnungen im Gegensatz
gegen Verfügungen sind wohl dauernde Regeln zu verstehen. In
§ 43 der Vll. ist der Ausdruck Verfügungen allgemein gebraucht