Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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wirkt auch im letzteren Falle nicht zurück. Haben die Stände die 
Nothverordnung genehmigt, so dauert sie nun fort mit voller 
Gesetzeskraft, (so daß sie nicht mehr durch Verordnung geändert 
werden kann) ohne ihre Form ändern zu müssen. 
5. Die Nothverordnung unterliegt übrigens der nachträglichen 
Genehmigung der Stände auch dann, wenn sie nicht fortdauern 
soll, wenn sie vielleicht schon wieder aufgehoben ist. Hier aber 
hätte die Genehmigung nur die Bedeutung einer Indemnitäts- 
erklärung. Es könnte sich fragen, ob nicht überhaupt dies allein 
die Bedeutung der Genehmigung des § 88 sei, und ein förm- 
liches Gesetz nothwendig werde, wenn der Inhalt der Verordnung 
über den nächsten Landtag hinaus Geltung haben soll. 
V. Die Verordnung. 
1. Königliches Verordnungsrecht Vll. § 87. Daß hier nicht 
überhaupt blos Vorschriften für die Organe des Staats gemeint 
sind, sondern auch solche für die Unterthanen, ist zweifellos. Unter 
den aus dem Aufsichtsrecht fließenden Verordnungen sind aller- 
dings nur Vorschriften für die Staatsorgane zu verstehen. Ob 
dagegen die aus dem Verwaltungsrecht fließenden Verordnungen 
auch nur diese Bedeutung haben, ist zweifelhaft. Liegt hier nicht 
eine bloße Tautologie vor, so muß ein Verordnungsrecht gegen- 
über den Unterthanen angenommen werden, das nicht der Voll- 
ziehung und Handhabung der Gesetze dient, sondern selbständig 
neben dieser steht. Den Schlüssel hierzu könnte nur wieder § 154 
der Vll geben. 
Das auf die Gesetze sich beziehende Verordnungsrecht dient 
der Vollziehung und der Handhabung der Gesetze. Sollen die 
beiden Ausdruck nicht tautologisch sein, so wird man die Hand- 
habungsverordnungen als Vorschriften für die Verwaltung auf- 
fassen dürfen. Die Vollziehungsverordnungen aber enthalten dann 
jedenfalls Vorschriften für die Unterthanen. 
Das Königliche Verordnungsrecht beruht unmittelbar auf der 
Verfassung; es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Ermächtigung. 
Natürlich aber darf keine Verordnung mit einem Gesetz in 
Widerspruch stehen Vll. § 43. Unter Verordnungen im Gegensatz 
gegen Verfügungen sind wohl dauernde Regeln zu verstehen. In 
§ 43 der Vll. ist der Ausdruck Verfügungen allgemein gebraucht
	        
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