Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 174 — 
Spezialgerichten abgesehen) lediglich die im Departement der Justiz 
etablirte Civil= und Strafgerichtsbarkeit; die dieselbe ausübenden 
Organe sind die Richter, mögen ihnen auch Verwaltungs-, ins- 
besondere Polizeibefugnisse mitübertragen sein; die im Departe- 
ment des Innern placirten Verwaltungsbehörden sind nicht Ge- 
richte; ihre Strafgewalt und ihre Befugniß zu rechtlichen Ent- 
scheidungen macht sie nicht dazu. 
II. Die Competenzgrenze zwischen Justiz und Verwaltung 
wird in der Verfassung nicht gezogen, wenn sie auch nicht ohne 
Beachtung geblieben ist. Noch weniger ist sie Gegenstand der 
VO. vom 7. November 1831, welche in § 4 A und C nur die 
Aufgaben der beiderseitigen Ministerialverwaltungen bestimmt. 
Erst die Gesetzgebung von 1835 hat jene Grenze bestimmt, beson- 
ders das A-Gesetz vom 28. und das D-Gesetz vom 30. Januar 
1835. Hiernach wird die Justiz prinzipiell den Gerichten über- 
tragen, soweit nicht diese Gesetzgebung selbst Ausnahmen macht. 
Im Strafwesen bleibt der Verwaltung abgesehen von der Un- 
gehorsamsstrafe und von der Disciplin die Untersuchung und 
Bestrafung der Handlungen und Unterlassungen gegen die Ver- 
waltungsgesetze innerhalb einer gewissen Strafgrenze. Die Grenze 
zwischen Civiljustz und Verwaltung wird von vornherein nur 
gezogen in Beziehung auf Irrungen, Streitigkeiten. Die Grenze 
schließt sich hier im Wesentlichen an den Unterschied von Privat- 
recht und öffentlichem Recht an, einerlei ob der Fiscus dabei be- 
theiligt ist oder nicht s. VU. § 50. Unter dem Gesichtspunkt 
dieser Scheidung steht auch die Bestimmung des § 49 der Vl. 
Als das Gesetz, das hier in Aussicht gestellt wird, ist § 7 Z. 3 des 
A-Gesetzes anzusehen, das den Rechtsweg (ohne Zweifel im Sinne 
des § 49 der Vl.)) demjenigen eröffnet, welcher „unter der Be- 
hauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt über- 
schritten oder gemißbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und 
es sei daraus für ihn Schaden entstanden, Entschädigung (nach 
Befinden Herstellung des vorigen Standes der Sache, Sachsen- 
buße) verlangt". Daß dabei nun die Gerichte auf die Beur- 
theilung der Rechtsfrage beschränkt werden, ist ganz in Ordnung. 
Wenn aber das Gesetz weiter sagt, daß sie die Verordnungen der 
Verwaltungsbehörden nicht für ungültig erklären dürfen, so ist dies
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.