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Spezialgerichten abgesehen) lediglich die im Departement der Justiz
etablirte Civil= und Strafgerichtsbarkeit; die dieselbe ausübenden
Organe sind die Richter, mögen ihnen auch Verwaltungs-, ins-
besondere Polizeibefugnisse mitübertragen sein; die im Departe-
ment des Innern placirten Verwaltungsbehörden sind nicht Ge-
richte; ihre Strafgewalt und ihre Befugniß zu rechtlichen Ent-
scheidungen macht sie nicht dazu.
II. Die Competenzgrenze zwischen Justiz und Verwaltung
wird in der Verfassung nicht gezogen, wenn sie auch nicht ohne
Beachtung geblieben ist. Noch weniger ist sie Gegenstand der
VO. vom 7. November 1831, welche in § 4 A und C nur die
Aufgaben der beiderseitigen Ministerialverwaltungen bestimmt.
Erst die Gesetzgebung von 1835 hat jene Grenze bestimmt, beson-
ders das A-Gesetz vom 28. und das D-Gesetz vom 30. Januar
1835. Hiernach wird die Justiz prinzipiell den Gerichten über-
tragen, soweit nicht diese Gesetzgebung selbst Ausnahmen macht.
Im Strafwesen bleibt der Verwaltung abgesehen von der Un-
gehorsamsstrafe und von der Disciplin die Untersuchung und
Bestrafung der Handlungen und Unterlassungen gegen die Ver-
waltungsgesetze innerhalb einer gewissen Strafgrenze. Die Grenze
zwischen Civiljustz und Verwaltung wird von vornherein nur
gezogen in Beziehung auf Irrungen, Streitigkeiten. Die Grenze
schließt sich hier im Wesentlichen an den Unterschied von Privat-
recht und öffentlichem Recht an, einerlei ob der Fiscus dabei be-
theiligt ist oder nicht s. VU. § 50. Unter dem Gesichtspunkt
dieser Scheidung steht auch die Bestimmung des § 49 der Vl.
Als das Gesetz, das hier in Aussicht gestellt wird, ist § 7 Z. 3 des
A-Gesetzes anzusehen, das den Rechtsweg (ohne Zweifel im Sinne
des § 49 der Vl.)) demjenigen eröffnet, welcher „unter der Be-
hauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt über-
schritten oder gemißbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und
es sei daraus für ihn Schaden entstanden, Entschädigung (nach
Befinden Herstellung des vorigen Standes der Sache, Sachsen-
buße) verlangt". Daß dabei nun die Gerichte auf die Beur-
theilung der Rechtsfrage beschränkt werden, ist ganz in Ordnung.
Wenn aber das Gesetz weiter sagt, daß sie die Verordnungen der
Verwaltungsbehörden nicht für ungültig erklären dürfen, so ist dies