Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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nur in dem Fall unbedenklich, wenn es ein Verbot an die Ge- 
richte, Verwaltungsverordnungen aufzuheben, bedeutet. Wenn aber 
das Gericht gehindert ist, eine Verwaltungsverordnung auf ihre 
Rechtmäßigkeit zu prüfen, und wenn sie dieselbe für unrechtmäßig 
hält, die in Anwendung derselben geschehene Verwaltungshandlung 
für rechtsverletzend zu erklären, so würde sich fragen, ob dies noch 
der Verfassung entspricht. Die weitere Untersuchung dieser Frage 
muß hier unterbleiben; sie würde sich auf die Fragen nach dem 
Subject der Haftung (Beamte oder Fiscus) und nach der Verant- 
wortlichkeit der Beamten zu erstrecken haben. 
Die Entscheidung über Irrungen in Verhältnissen des öffent- 
lichen Rechts gehört der Verwaltung an; doch wird das Gericht 
zuständig, wenn Jemand sich dabei nicht blos auf Gesetze, Pro- 
vinzial-, Ortsstatuten oder allgemeine Grundsätze, sondern auf 
besondere Rechtstitel (Privilegien, rechtskräftige Entscheidungen, 
Privatwillenserklärungen — Verträge, letzte Willen, Stiftungen, 
Anerkenntnisse — Verjährung oder Herkommen beruft. 
III. Innerhalb des Umfangs der Verwaltung entspringt nun 
weiter der Begriff der Administrativjustiz. Die Verwaltung theilt 
sich somit in reine Verwaltung und Administrativjustiz und beide 
zusammen stehen der Justiz gegenüber. Die Administrativjustiz 
wird also nicht aufgefaßt als ein prinzipiell in den Umfang der 
Justiz fallendes, dieser entzogenes und, wenn sie nicht wäre, 
wieder an dieselbe zurückfallendes Gebiet, sondern umgekehrt als 
ein, wenn sie nicht bestände, der reinen Verwaltung zugehöriges 
Gebiet. Die Irrungen in Verhältnissen des öffentlichen Rechts 
werden nämlich nur dann Administrativjustizsachen, „wenn dabei 
mehrere Betheiligte einander gegenüber stehen, welche gewisse Befug- 
nisse in Anspruch nehmen oder die ihnen angesonnene Verbind- 
lichkeit bestreiten“. Das heißt aber, daß wo der Einzelne 
unmittelbar der öffentlichen Gewalt gegenübersteht, die reine Ver- 
waltung zuständig bleibt. 
IV. Die Verfassung (Vll. § 47) läßt den Competenzconflict 
zwischen Justiz und Verwaltung (einschließlich der Administrativ- 
justiz) zu, der durch „eine besondere Behörde“ zu entscheiden ist. 
Das Gesetz, das die Verfassung in Aussicht stellte, war zunächst 
wiederum das A-Gesetz § 18, das „einstweilen“ den Staatsrath
	        
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