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hierfür bestimmte. Die definitive und eingehende Ordnung
brachte das Gesetz vom 13. Juni 1840 (Commission für Ent-
scheidung über Competenzzweifel zwischen Justiz= und Verwaltungs-
behörden), das dann selbst wieder in Folge der Reichsjustizgesetz-
gebung durch das Gesetz vom 3. März 1879 (Competenzgerichtshof)
ersetzt wurde. Einen Competenzconflict zwischen reiner Verwaltung
und Administrativjustiz giebt es nicht.
V. Die Bestimmungen der §§ 44/55 der Vll. sind hier nicht
zu verfolgen; sie fallen nach ihrem Gegenstand anderen Gebieten
zu und führen jetzt meist in die Reichsgesetzgebung hinein. Sie
betreffen, soweit sie nicht bereits hervorgehoben wurden, zum Theil
die Organisation und das Verfahren, zum Theil materielle Vor-
schriften. Zu den letztern gehören die aus dem Gesichtspunkt der
staatsbürgerlichen Rechte formirten § 48 (Recht auf den ordent-
lichen Richter), § 51 (Schutz gegen willkürliche Verfolgung und
Bestrafung), § 53 (Confiscation als Strafe ausgeschlossen), § 54
(Moratorien von Staats wegen nicht zulässig).
In ersterer Hinsicht sind zu bemerken § 45 (gesetzliche Instanzen=
folge), § 46 (Entscheidungsgründe), § 55 (Einrichtung der Justiz
nach dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz; prinzipiell Be-
seitigung der privilegirten Gerichtsstände, C-Gesetz vom 28. Januar
1835).
Die Sicherung des Richteramts kommt zum Ausdruck in § 44
der Vll., der es als eine vorzügliche Aufgabe des Staatsdiener-
gesetzes bezeichnet „die nöthige Unabhängigkeit des Richteramts zu
berücksichtigen“, und in § 47, der die Gerichte als „bei Ausübung
ihres richterlichen Amts innerhalb der Grenzen ihrer Competenz
von dem Einfluß der Regierung unabhängig“ anerkennt. Die
Staatsdienergesetzgebung hatte übrigens hinsichtlich des Richter-
amts wenige besondere Bestimmungen. Weiterhin hat in Folge
der Reichsgesetzgebung das Gesetz vom 20. März 1880 das
Dienstverhältniß der Richter eingehend geordnet.
§ 52 der Vll. enthält den allgemeinen Ausdruck des König-
lichen Begnadigungs= und Abolitionsrechts,-dieses von der Seite
der Strafjustiz her für jede Staatsform erforderlichen, aber nur in
der Monarchie an den Grundgedanken derselben unmittelbar sich
anfügenden Rechts.