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VI. Auch auf die Verwaltung ist hier nicht näher einzu—
gehen. Die Bedeutung der im Departement des Innern ein—
gerichteten allgemeinen Verwaltung erfordert jedoch noch eine Er—
gänzung der früheren Darlegungen.
1. Die allgemeinen Organe, um die es sich hier handelt, sind
zunächst das Ministerium des Innern, die 4 Kreishauptmann—
schaften und die 27 Amtshauptmannschaften (eine amtshauptmann-
schaftliche Delegation in Sayda) Anlage zur VO. vom 20. August
1874; VO. vom 20. November 1878, 11. September 1880; VO.
vom 21. August 1874, Bek. vom 30. Dezember 1876, 4. Dezember
1877, 20. März 1879, VO. vom 11. September 1880.
2. Hinsichtlich des Wirkungskreises des Ministeriums des
Innern verweist § 33 des Organisationsgesetzes von 1873 im
Allgemeinen auf die bisherige Einrichtung, welche sich zusammen-
gefaßt in § 40 der VO. vom 7. November 1831 findet; doch
sind hier wesentlich nur die materiellen Gegenstände zusammen-
gestellt, die dem Ministerium des Innern überwiesen werden; er-
gänzend treten die Befugnisse und Aufgaben aller Minister hinzu
s. o. I 23 IX. Der Wirkungskreis der Kreis= und Amtshauptmann-
schaften (einschließlich des Kreisausschusses und Bezirksausschusses)
ist durch das Organisationsgesetz von 1873 bestimmt; die früheren
Instructionen dieser Behörden sind veraltet. Nach § 23 des
Organisationsgesetzes sind die Kreishauptmannschaften die unmittel-
bar delegirten Organe der Staatsregierung für die innere Landes-
verwaltung und haben die unmittelbare (erstinstanzliche) Verfügung
und Entscheidung überall, wo diese „der höhern Verwaltungs-
behörde“ oder „der Regierungsbehörde“ übertragen ist. Die
Amtshauptmannschaften endlich sind nach § 6 des Organisations-
gesetzes die erstinstanzlichen Organe der Landesverwaltung in allen
Angelegenheiten, für welche nicht die Gemeindebehörden zuständig
oder besondere Behörden und Organe bestellt sind.
3. In diesen Behörden concentrirt sich also insbesondere die
obrigkeitliche Verwaltung im Gebiet der inneren Verwaltung im
Allgemeinen, insbesondere die Polizei. Zu ihnen treten nun aber
noch die Gemeindeorgane hinzu.
Die Gemeindeordnungen unterscheiden zwischen Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten und obrigkeitlicher Gewalt im Ge-
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