Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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meindebezirk. Die obrigkeitliche Gewalt wird also nicht als Ge— 
meindeangelegenheit aufgefaßt; sie ist nicht Sache der Gemeinde- 
person, sondern der Gemeindeorgane, die mit ihr vom Staat 
beauftragt sind. Gemeindeangelegenheit ist nur, was die Ge— 
meinde als solche angeht, was ihr Eigen bildet, wozu jedenfalls 
die Verwaltung ihres Vermögens gehört. Die obrigkeitliche 
Gewalt, die den Gemeindeorganen übertragen ist, ist aber zu 
unterscheiden von den Aufgaben derselben als der örtlichen Organe 
der Staatsverwaltung s. o. § 20 III 2 a. E. In dieser letzteren 
Function werden die Gemeindeorgane zum Dienst für die Ver- 
waltungsorgane des Staats berufen, indem sie deren Aufträge zu 
erfüllen haben. Die obrigkeitliche Gewalt ist ihnen aber gesetzlich 
delegirt; obwohl dieselbe als staatliche Gewalt aufgefaßt und nicht 
den Gemeinden, sondern den Gemeindeorganen übertragen wird, 
so ist sie doch durch das Gesetz zu selbständiger Handhabung in 
ihre Hände gelegt und hat keineswegs blos die Bedeutung einer 
Last oder Pflicht. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, wenn die 
Gemeindeordnungen die Gemeinden zur Tragung der Kosten der 
übertragenen Geschäftsführung verpflichten St O. 1 § 103; St O. 11 
Art. IV § 13; LGO. 8 75. 
Die Gemeindeordnungen reden aber nicht blos von obrigkeit- 
licher Gewalt, sondern noch speziell von Polizei. Ob jener Begriff 
als der allgemeinere anzusehen sei, also die Polizei in ihn ein- 
geschlossen werde, aber ihn nicht ganz ausfülle, oder ob unter dem 
Ausdruck Polizei die ganze an die Gemeinde angeschlossene 
obrigkeitliche Gewalt zu verstehen sei, ist in den Gemeindeordnungen 
nicht bestimmt gesagt, und Zweifel über ihre Auffassung sind 
wohl möglich. Indessen wird doch die Polizei als ein besonderer 
engerer Begriff aufgefaßt werden müssen, s. auch § 4 des Orga- 
nisationsgesetzes von 1873. Wie aber der Polizeibegriff in dieser 
Abgrenzung zu fassen sei, wird nicht gesagt; der übliche Sprach- 
gebrauch (1873) muß hier entscheiden. 
Uebrigens gestaltet sich die Sache verschieden nach den ver- 
schiedenen Gemeindeclassen; damit hängt dann auch die Anfügung 
der Gemeindebehörden an die obrigkeitliche Staatsverwaltung 
zusammen. 
a) Dem Rath der Städte 1 wird „die obrigkeitliche Gewalt
	        
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