Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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denselben nicht übertragen ist, gehört zum Competenzkreis der 
Amtshauptmannschaft Org.-Ges. von 1873 8§8§ 4, 5, 6, 7. 
4. Die Sicherheitspolizei insbesondere ist als ein Theil der 
Polizei den Polizeiorganen übertragen; sie bildet also auch einen 
Theil der Ortspolizei nach dem Maße des gesetzlichen Auftrags. 
In den Städten 1 wird sie „unter persönlicher Leitung und Ver- 
antwortung des Bürgermeisters“ verwaltet d. h. der Bürgermeister 
hat selbständig zu handeln und kann sich nicht durch Beschlüsse 
des Stadtraths decken. In Dresden und Leipzig bestehen aber 
besondere Einrichtungen, welche durch die St O. 1 nicht geändert 
werden (in Leipzig städtisches Polizeiamt, in Dresden Königliche 
Polizeidirection). Abgesehen von diesen beiden Ausnahmen kann 
auch in anderen Städten 1 auf Anordnung oder mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde eine andere Einrichtung getroffen werden (in 
Chemnitz städtisches Polizeiamt) St O. I § 101. Was unter 
Sicherheitspolizei zu verstehen sei, sagt das Gesetz nicht. Einen 
Ausdruck ihres Begriffs wird man im Allgemeinen auch jetzt noch 
in der VO. vom 30. September 1856 § 10 (zu § 24 des Ges. 
vom 11. August 1855, der die jetzt in § 101 der St. 1 aufge- 
nommene Bestimmung enthielt) finden dürfen (Paß= und Frem- 
denpolizei, Preßpolizei, Vereins= und Versammlungswesen, Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Sicherheit der 
Person und des Eigenthums, Bettel= und Vagabundenwesen). 
Der niedere Sicherheitspolizeidienst gehört innerhalb des 
einzelnen Ortsbezirks zur Ortspolizei. Daneben besteht die Landes- 
gendarmerie Generale vom 7. April 1820, Instruction vom 153. Sep- 
tember 1879, LGO. 8 74 Abl. 3. 
VII. Die obrigkeitliche Verwaltung äußert sich in Vorschriften 
gegenüber den Unterthanen, die hier (ganz unter Beiseitelassung 
der Frage nach den subjectiven öffentlichen Rechten) als Rechts- 
vorschriften bezeichnet werden. Davon soll nun hier besonders 
gehandelt werden. Es schließt sich dann aber noch die Frage nach 
dem Schutz der Unterthanen gegenüber der Verwaltung an s. VIII. 
Den Rechtsvorschriften werden die Verwaltungsvorschriften 
entgegengesetzt als Vorschriften gegenüber den öffentlichen Organen, 
die sich aus der Aufsicht und Leitung der höheren Organe gegen- 
über den unteren bezw. der Regierung gegenüber der Verwaltung
	        
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