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denselben nicht übertragen ist, gehört zum Competenzkreis der
Amtshauptmannschaft Org.-Ges. von 1873 8§8§ 4, 5, 6, 7.
4. Die Sicherheitspolizei insbesondere ist als ein Theil der
Polizei den Polizeiorganen übertragen; sie bildet also auch einen
Theil der Ortspolizei nach dem Maße des gesetzlichen Auftrags.
In den Städten 1 wird sie „unter persönlicher Leitung und Ver-
antwortung des Bürgermeisters“ verwaltet d. h. der Bürgermeister
hat selbständig zu handeln und kann sich nicht durch Beschlüsse
des Stadtraths decken. In Dresden und Leipzig bestehen aber
besondere Einrichtungen, welche durch die St O. 1 nicht geändert
werden (in Leipzig städtisches Polizeiamt, in Dresden Königliche
Polizeidirection). Abgesehen von diesen beiden Ausnahmen kann
auch in anderen Städten 1 auf Anordnung oder mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde eine andere Einrichtung getroffen werden (in
Chemnitz städtisches Polizeiamt) St O. I § 101. Was unter
Sicherheitspolizei zu verstehen sei, sagt das Gesetz nicht. Einen
Ausdruck ihres Begriffs wird man im Allgemeinen auch jetzt noch
in der VO. vom 30. September 1856 § 10 (zu § 24 des Ges.
vom 11. August 1855, der die jetzt in § 101 der St. 1 aufge-
nommene Bestimmung enthielt) finden dürfen (Paß= und Frem-
denpolizei, Preßpolizei, Vereins= und Versammlungswesen, Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Sicherheit der
Person und des Eigenthums, Bettel= und Vagabundenwesen).
Der niedere Sicherheitspolizeidienst gehört innerhalb des
einzelnen Ortsbezirks zur Ortspolizei. Daneben besteht die Landes-
gendarmerie Generale vom 7. April 1820, Instruction vom 153. Sep-
tember 1879, LGO. 8 74 Abl. 3.
VII. Die obrigkeitliche Verwaltung äußert sich in Vorschriften
gegenüber den Unterthanen, die hier (ganz unter Beiseitelassung
der Frage nach den subjectiven öffentlichen Rechten) als Rechts-
vorschriften bezeichnet werden. Davon soll nun hier besonders
gehandelt werden. Es schließt sich dann aber noch die Frage nach
dem Schutz der Unterthanen gegenüber der Verwaltung an s. VIII.
Den Rechtsvorschriften werden die Verwaltungsvorschriften
entgegengesetzt als Vorschriften gegenüber den öffentlichen Organen,
die sich aus der Aufsicht und Leitung der höheren Organe gegen-
über den unteren bezw. der Regierung gegenüber der Verwaltung