Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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(als Zusammenfassung des im concreten Fall Möglichen zur 
Regel für künftige gleichartige Fälle) abgeleitet werden. Denn 
es ist nicht wohl zu bezweifeln, daß die höheren Organe dieses 
Recht nicht blos in dem engen Umfang der ihnen reservirten un- 
mittelbaren Verwaltung haben. Es kann aber auch nicht aus der 
Aufsicht abgeleitet werden; denn die unmittelbare Verwaltung ist 
nicht begrifflich davon ausgeschlossen. Es ist ein selbständiges 
Recht. Auch dieses Recht ordnen unsere Gesetze nicht im Allge- 
meinen. Wegen der Regierung und der Minister s. o. § 25 V. 
Das Recht der Gemeindeorgane ergiebt sich aus StO. I 88 68, 
102; St . II Art. IV § 8; LO. § 70 (,Regulative“, allge- 
meine Anordnungen in polizeilichen Angelegenheiten, werden in 
den Städten I vom Rath nach Vernehmung der Stadtverordneten, 
in den Städten II vom Bürgermeister mit Zustimmung des 
Stadtgemeinderaths, in den Landgemeinden vom Gemeindevor- 
stand mit Zustimmung des Gemeinderaths erlassen, und sind so- 
fort der Aufsichtsbehörde vorzulegen, die der Räthe der Städte I 
jedoch nur „wenn sie mehr als die blose Ausführung gesetzlicher 
Vorschriften enthalten“). Daß aber auch die Kreis= und Amts- 
hauptmannschaften das Verordnungsrecht haben, würde, wenn es 
zu bezweifeln wäre, jedenfalls aus dem Ges. vom 15. April 1884 
(Publication allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden) 
zu erweisen sein. 
Daß aber die höheren Behörden neben dem eigenen Ver- 
ordnungsrecht auch die Befugniß haben, den untergeordneten Be- 
hörden von Aufsichtswegen das Erlassen oder die Wiederaufhebung 
von Verordnungen anzubefehlen, wird wiederum als eine Con- 
sequenz des Aufsichtsrechts anzuerkennen sein. 
3. Natürlich muß sich jede Verordnung und jede Verfügung 
innerhalb der Schranken aller vorhandenen höheren Anordnungen 
halten und darf keiner widersprechen; ein Widerspruch würde ihre 
rechtliche Entstehung hindern; durch eine nachfolgende höhere 
Vorschrift würde die damit in Widerspruch stehende Verordnung 
aufgehoben, die Verfügung nur soweit dies ohne Rückwirkung 
möglich ist. 
4. Die Giltigkeit einer Verordnung oder Verfügung ist 
nirgends von ihrer strafrechtlichen Sicherung abhängig gemacht.
	        
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