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Behörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassene, sei es im Allge—
meinen oder auch nur der betreffenden Person ertheilte Strafan=
drohung ist als genügende Grundlage zur polizeilichen Bestrafung
anzusehen“). Dann aber hat das Recht in seiner neuen Be—
deutung in § 6 des Ges. vom 8. März 1879 Ausdruck gefunden
(„bei Strafandrohungen der Polizeibehörden haben die Gerichte
zwar darüber, ob dieselben von der zuständigen Behörde inner-
halb ihrer Befugniß erlassen worden seien, nicht aber über deren
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu urtheilen"). Das Recht
der Bürgermeister in den Städten II und der Gemeindevorstände
zu Strafandrohungen in allgemeinen Anordnungen ist ausdrücklich
festgestellt in Art. IV 8 8 der StO. II und § 70 der LGO., wo
auch ein bestimmtes Maß angegeben ist (in den Landgemeinden
Geldstrafe bis zu 30 Mark, in den Städten II Geldstrafe bis zu
75 Mark und Haft bis zu 3 Tagen). Im Uebrigen fehlt für
die Strafandrohung eine gesetzliche Maßbestimmung; wäre aus
dem Zusammenhang zwischen Strafandrohungsrecht und Straf-
gewalt der Verwaltungsbehörde, wie er früher bestand (8§ 2 des
A-Ges. von 1835), das Maß jenes Rechts auch jetzt noch abzu-
leiten, so könnte doch dasselbe nicht mehr in § 13 des A-Ges. von
1835, sondern nur in § 453 der D. SPO (Geldstrafe bis zu
150 Mark und Haft bis zu 14 Tagen) gefunden werden. Dies
ist denn auch practisch anerkannt, obwohl es sich nicht so ganz
von selbst versteht.
Die Giltigkeit einer Verordnung oder Verfügung hängt nicht
von der Einfügung einer Strafandrohung ab; aus § 2 des A-Ges.
und aus Art. IV S§ 8, 14 der St O. II, §§ 70, 76 der LGO. ergiebt
sich eben dies und nicht das Gegentheil; ebenso aus dem vorhin
citirten § 3 der MVO. vom 14. Dezember 1870, der dem oben
abgedruckten Satz den weiteren anfügt: „Beim Mangel dieser
Voraussetzung ist jedoch eine Bestrafung unzulässig“. Nur also
die Strafbarkeit der Verletzung einer Verordnung oder Verfügung
hängt von dem Vorhandensein der Strafandrohung ab. Hinsicht-
lich der Verfügung bedarf es keines weiteren Wortes. Daß Ver-
ordnungen auch nur beim Vorhandensein einer rechtlich giltigen
Strafandrohung des Strasschutzes theilhaftig sein können, versteht
sich von selbst. Daß aber dieselbe gerade in der zu schützenden