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Verordnung selbst enthalten sein müsse, läßt sich nicht behaupten;
sie kann sich auch in einem Gesetz finden (ob auch in einer an-
deren Verordnung, insbesondere in der Verordnung eines höheren
Organs?). Daß auch Königliche Verordnungen Strafandrohungen
enthalten können, ist zwar nirgends ausdrücklich bestimmt, gleich-
wohl aber nicht zu bezweifeln; aber auch hinsichtlich ihrer gilt
der Satz, daß die zu ihrem Schutz bestimmten Strafandrohungen
ebensowohl in Gesetzen enthalten sein können.
Wenn nun endlich jede Strafandrohung zum Schutz eines
Verwaltungsgesetzes oder einer Verordnung fehlt, so kann ihre
Verletzung nicht bestraft werden. Wenn aber die bisherigen Sätze
richtig sind, so kann nichts im Wege stehen, daß im einzelnen
Fall in der Form der Verfügung mit Strafandrohung der Vor-
schrift Schutz gewährt wird. (Ob auch durch Umgießung des
Inhalts in Verordnungen bez. Verordnungen niedrigerer Organe
unter Anfügung einer Strafandrohung?)
VIII. Der Schutz des Einzelnen gegenüber der Verwaltung
ist in erster Linie in der Verwaltung selbst zu suchen. Er kann
dem Einzelnen im Weg der Aufsicht unter Umständen sogar un-
gesucht zu Theil werden. Er hat aber auch die Befugniß, ihn
durch Beschwerde oder Recurs anzurufen.
1. § 36 der Vll. statuirt ein ganz allgemeines staatsbürger-
liches Beschwerderecht, das auch in § 111 der Vll. noch einmal
zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerde geht an die vor-
gesetzte Behörde und so weiter bis zur obersten Staatsbehörde.
Von hier aus können dann nach § 36 noch die Stände an-
gegangen werden. Nach § 111 ist der Weg zu den Ständen vom
Einzelministerium aus eröffnet. Der scheinbare Widerspruch läßt
sich dadurch heben, daß man auch in § 36 unter der obersten
Staatsbehörde das Einzelministerium versteht; denn das Gesammt-
ministerium ist zwar die oberste collegiale Staatsbehörde, nicht
aber die oberste Staatsbehörde schlechthin s. insbes. VO. vom
7. November 1831 Eing. und § 1. Uebrigens ist die Beschwerde
bei den Ständen von anderem Gehalt als die bei den Staats-
behörden s. u. Jede Beschwerde kann aber auch an den König
gebracht werden; nur ist dies nicht die Bedingung der Anrufung