Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Verordnung selbst enthalten sein müsse, läßt sich nicht behaupten; 
sie kann sich auch in einem Gesetz finden (ob auch in einer an- 
deren Verordnung, insbesondere in der Verordnung eines höheren 
Organs?). Daß auch Königliche Verordnungen Strafandrohungen 
enthalten können, ist zwar nirgends ausdrücklich bestimmt, gleich- 
wohl aber nicht zu bezweifeln; aber auch hinsichtlich ihrer gilt 
der Satz, daß die zu ihrem Schutz bestimmten Strafandrohungen 
ebensowohl in Gesetzen enthalten sein können. 
Wenn nun endlich jede Strafandrohung zum Schutz eines 
Verwaltungsgesetzes oder einer Verordnung fehlt, so kann ihre 
Verletzung nicht bestraft werden. Wenn aber die bisherigen Sätze 
richtig sind, so kann nichts im Wege stehen, daß im einzelnen 
Fall in der Form der Verfügung mit Strafandrohung der Vor- 
schrift Schutz gewährt wird. (Ob auch durch Umgießung des 
Inhalts in Verordnungen bez. Verordnungen niedrigerer Organe 
unter Anfügung einer Strafandrohung?) 
VIII. Der Schutz des Einzelnen gegenüber der Verwaltung 
ist in erster Linie in der Verwaltung selbst zu suchen. Er kann 
dem Einzelnen im Weg der Aufsicht unter Umständen sogar un- 
gesucht zu Theil werden. Er hat aber auch die Befugniß, ihn 
durch Beschwerde oder Recurs anzurufen. 
1. § 36 der Vll. statuirt ein ganz allgemeines staatsbürger- 
liches Beschwerderecht, das auch in § 111 der Vll. noch einmal 
zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerde geht an die vor- 
gesetzte Behörde und so weiter bis zur obersten Staatsbehörde. 
Von hier aus können dann nach § 36 noch die Stände an- 
gegangen werden. Nach § 111 ist der Weg zu den Ständen vom 
Einzelministerium aus eröffnet. Der scheinbare Widerspruch läßt 
sich dadurch heben, daß man auch in § 36 unter der obersten 
Staatsbehörde das Einzelministerium versteht; denn das Gesammt- 
ministerium ist zwar die oberste collegiale Staatsbehörde, nicht 
aber die oberste Staatsbehörde schlechthin s. insbes. VO. vom 
7. November 1831 Eing. und § 1. Uebrigens ist die Beschwerde 
bei den Ständen von anderem Gehalt als die bei den Staats- 
behörden s. u. Jede Beschwerde kann aber auch an den König 
gebracht werden; nur ist dies nicht die Bedingung der Anrufung
	        
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