— 187 —
der Stände, während die Instanzen bis einschließlich zum Mini—
sterium durchlaufen sein müssen, wenn die Stände angegangen
werden sollen. Die Anrufung des Königs steht einmal zu, wenn
die beschwerende Verfügung vom Ministerium ausgegangen ist;
die Beschwerde geht hier also nicht an das Gesammtministerium,
das überhaupt im Allgemeinen keine Beschwerdeinstanz ist; aber
der König läßt sich erforderlichen Falls vom Gesammtministerium
ein Gutachten über die Beschwerde gegen das Ministerium geben
VO. vom 7. November 1831 § 4 G3. Die Beschwerde beim
König ist aber ferner zulässig, wenn das Ministerium als Be-
schwerdeinstanz den Beschwerdeführer nicht befriedigt hat. Dies
geht aus Abs. 2 des § 36 hervor. Wenn übrigens hier gesagt ist,
daß Jeder seine Beschwerden und Wünsche auch unmittelbar beim
Regenten anbringen dürfe, so soll damit, was die Beschwerde
betrifft, nicht der zuvor vorgeschriebene Gang bis zum Ministerium
nachgelassen werden; „bei dem Regenten unmittelbar“ drückt
augenscheinlich nur den Gegensatz gegen die Vermittlung durch
die Stände aus.
Die Beschwerde steht zu gegen gesetz= oder ordnungswidriges
Verfahren; „ordnungswidrig“ ist nicht so viel als „verordnungs-
widrig“, sondern allgemeiner; auch ist „Verfahren" nicht als die Form
im Gegensatz gegen den Inhalt einer Verwaltungshandlung auf-
zufassen. Eine Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn die Ver-
waltungshandlung die besondere Richtung gegen den bestimmten
Einzelnen genommen hat, also insbesondere gegen an ihn er-
gangene Verfügungen, nicht gegen allgemeine Anordnungen und
Maßregeln.
Die vorgesetzte Behörde, an welche die Beschwerde geht, giebt
ein „Urtheil“, eine „Entscheidung“ darüber, ob die Beschwerde
„gegründet“ ist. Dies ist aber nur die logische Seite der Auf-
gabe der Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer will Abhilfe,
die ihm zu gewähren ist, wenn seine Beschwerde gegründet ist.
Man möchte annehmen, daß § 36 gerade hierzu der vorgesetzten
Behörde Vollmacht ertheilen wolle. Dies ist aber nicht der Fall,
wie schon daraus hervorgeht, daß diese materielle Seite gar nicht
betont wird. Bei der Allgemeinheit des §5 36 würde diese Auf-
fassung auch viel zu weit führen; auch der Richterspruch müßte