Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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verstößt Leuthold, Verwaltungsrecht S. 388. Dieses Recht 
müßte dann doch wohl der Aufsicht überhaupt zukommen und 
nicht blos unter der angegebenen Voraussetzung. Auf § 566 der 
VU. könnte man aber diese Ansicht nicht begründen, wenn die in 
Z. 1 ausgeführte Auffassung richtig ist. Es fragt sich nur, was 
die Endgiltigkeit einer Verfügung zu bedeuten habe. Ist eine 
Verwaltungsverfügung endgiltig geworden, dann hat nicht blos 
die einzelne Behörde, sondern die Verwaltung endgiltig verfügt, 
abgeschlossen mit dem vorhandenen einzelnen Fall der bestimmten 
Person gegenüber. Wollte man nicht einmal diese Wirkung der 
Endgiltigkeit zugeben, dann ist nicht abzusehen, warum nicht auch 
die verfügende Einzelbehörde selbst die endgiltige Verfügung sollte 
wieder aufheben und der durch die Verfügung Beschwerte sie 
nicht weiter sollte angreifen können. 
IX. Die Administrativjustiz ob. III wird nicht als Rechts- 
schutz des Einzelnen gegenüber der Verwaltung aufgefaßt; der 
gewöhnliche Verwaltungsrecurs VIII 2 gehört der reinen Ver- 
waltung an. Die Administrativjustiz setzt einen Parteistreit auf 
dem Boden des öffentlichen Rechts voraus. Person muß gegen 
Person stehen und subjectives Recht geltend machen. Dies kann 
auch zutreffen, wenn öffentliche Personen betheiligt sind. Zwischen 
dem Einzelnen und dem Gemeindeorgan als Organ öffentlicher 
Gewalt hat die Administrativjustiz keine Stelle, wohl aber zwischen 
der Person des Einzelnen und der Person der Gemeinde. 
Die Administrativjustiz scheidet jedoch nicht aus dem Kreis 
der Verwaltung aus; ein Verwaltungsgericht giebt es nicht. Aber 
sie unterscheidet sich von der reinen Verwaltung durch Modifica- 
tionen der Organisation und des Verfahrens. Hervorgehoben 
mag Folgendes werden, wobei wieder von speziellen Bestimmungen. 
für besondere Gegenstände abgesehen wird: 
Die Administrativjustiz hat jetzt nur noch zwei Instanzen 
(D-Ges. von 1835 § 3, Ges. vom 5. Januar 1870, Org.-Ges. von 
1873 § 31). Erste Instanz ist im Allgemeinen die Amtshaupt- 
mannschaft oder die Kreishauptmannschaft (die letztere, wenn 
Städte 1 oder verschiedenen Amtshauptmannschaften angehörige 
Gemeinden als Parteien betheiligt sind); eine Zuständigkeit der 
Räthe der Städte 1 läßt sich nach der klaren Bestimmung des
	        
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