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8 6 des Org.Ges. im Allgemeinen nicht behaupten. Zweite In-
stanz ist stets die Ministerialbehörde. Die erste Instanz muß
mindestens eine zum Richteramt befähigte Person in sich schließen;
collegiale Verfassung ist damit jedoch nicht gefordert. Bei den
Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften wirkt der
Bezirksausschuß und Kreisausschuß nur in gesetzlich bestimmten
Fällen mit Org.-Ges. §§ 11, 27. Die zweite Instanz aber ist
collegial organisirt (der Minister, zwei Ministerialräthe, zwei
dauernd deputirte Oberlandesgerichtsräthe) D-Ges. § 18, Ges. von
1870 § 1.
Die Recurseinwendungsfrist ist l4tägig. Die Rerursent-
scheidung ist rechtskräftig; ebenso die erstinstanzliche Entscheidung,
wenn der Recurs versäumt ist. Nichtigkeitsbeschwerde ist zugelassen
1-Ges. §§ 13, 19, 28. Verwaltungsbeschwerde kann gegen rechts-
kräftige Administrativjustizentscheidungen keine Hilfe geben 1-Ges.
8 28.
X. Zur Ergänzung des § 13 ist noch die Aufsicht des
Staats über die Gemeinden zu erörtern, die wesentlich eine Auf-
gabe der innern Verwaltung ausmacht und daher hierher gehört.
1. Die eigentliche Gemeindeaufsicht des Staats, die als
„Oberaussicht“ bezeichnete Aufsicht über die eignen Angelegenheiten
der Gemeinde wird im Allgemeinen gegenüber den Städten 1 vom
Kreishauptmann (nach Umständen Kreisausschuß), in bestimmten
Fällen und in höherer Instanz vom Ministerium des Innern,
gegenüber den übrigen Gemeinden vom Amtshauptmann (nach
Umständen Bezirksausschuß), in höherer Instanz vom Kreishaupt-
mann, weiter vom Ministerium des Innern ausgeübt St. 1
§§ 4, 131 flg.; St O. 11 Art. VI; LGO. 88 3, 93 flg.
Die Gegenstände der Oberaufsicht sind nicht im Allgemeinen
festgesetzt, sondern nur in hervorragenden Beispielen (St O. 1 § 131,
LGO. § 93). Begrifflich kann kein Gegenstand der Gemeinde-
verwaltung der Aufsicht ganz entzogen sein. Im Allgemeinen soll
sie darauf gerichtet sein, daß die gesetzlichen Vorschriften befolgt
und die Befugnisse der Gemeinde und ihrer Organe nicht über-
schritten werden. Als besondere Gegenstände werden hinzugefügt
Erhaltung und Verwendung des Stammvermögens, Contrahirung
und Tilgung der Schulden.