Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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StO. II Art. IV § 5; LG. 887, 38, 39, 42, 51, 60, 67, 89, 90. 
Insbesondere hat die Aufsichtsbehörde in gewissen Fällen der 
Meinungsverschiedenheit zwischen Rath und Stadtverordneten der 
Städte 1 zu entscheiden St O. 1 § 112. 
2. Die staatliche „Aussicht“ hinsichtlich der Ortspolizei kommt 
in den Städten I der „Staatsregierung“, in den übrigen Ge- 
meinden der Amtshauptmannschaft zu St O. 1 § 101; St. II 
Art. IV § 12; LGO. § 74. Daß hier unter „Staatsregierung“ 
in nächster Instanz die Kreishauptmannschaft zu verstehen sei, hat 
sehr Vieles für sich s. insbes. Org.-Ges. von 1873 § 23 II à 
u. b (auf § 2312 kann man sich dagegen nicht berufen s. §#6 
Z. 3 vgl. mit Z. 2). Das Org.-Ges. § 6 Z. 2 aber sagt bestimmt, 
daß die Ueberwachung der Ortspolizei in dem Verwaltungsbezirk 
der Amtshauptmannschaften diesen zukomme. Abgesehen von den 
drei eximirten Städten würde danach die Aufsicht über die Orts- 
polizei auch in den Städten I der Amtshauptmannschaft zustehen. 
Diese Aufsicht über die Ortspolizei schließt die weitergehende 
Befugniß in sich, in dringenden Fällen statt der Ortspolizei- 
behörde selbst unmittelbar einzuschreiten Org.-Ges. 8 20. 
Im Uebrigen hat diese Aufsicht ganz den Character wie die 
Aussicht innerhalb der staatlichen Organisation s. auch VO. vom 
22. August 1874 § 1. 
Wegen Uebertragung der Ortspolizei durch die Staatsbehörde 
an andere Organe s. o. S. 179. 
Andrerseits können die ortspolizeilichen Befugnisse der Bür- 
germeister der Städte II durch das Ministerium des Innern, der 
Gemeindevorstände durch die vorgesetzte Behörde erweitert werden 
St O. 11 Art. IV § 12; LG. 8 74. 
Wegen der Sicherheitspolizei in den Städten 1 s. o. VI 4. 
3. Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane (mit Ausschluß 
der civil= und strafrechtlichen Verantwortlichkeit). 
a) Die Gemeindeorgane sind der Staatsregierung bezw. den 
vorgesetzten Behörden verantwortlich (s. o. S. 83) St O. 1 § 110, 
StO. 11 Art. IV § 16, LGO. 8§ 79. Aus der Fassung dieser 88 
geht hervor, daß diese Verantwortlichkeit nicht blos die obrigkeit- 
liche Verwaltung, sondern auch die eigentliche „Gemeindeverwal- 
tung" betrifft („überdem"). Sie ist im Allgemeinen auf die
	        
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