Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Beobachtung der Gesetze beschränkt. Hinsichtlich der Städte II 
und der Landgemeinden wird aber auch die Beobachtung der von 
den vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen beigefügt; 
hinsichtlich der Städte 1 tritt die Ausführung der dem Stadtrath 
als Obrigkeit obliegenden Geschäfte an die Stelle; auch der erstere 
Ausdruck bezieht sich aber nur auf die obrigkeitliche Verwaltung. 
Daß aber diese Beschränkung der Verantwortlichkeit in der 
Gemeindeverwaltung nicht buchstäblich zu nehmen ist, beweist die 
in die Oberaufsicht eingeschlossene Ordnungsstrafgewalt gegenüber 
den Mitgliedern der Stadt- und Gemeinderäthe, „welche ihre 
Pflicht verletzen“ St O. 1 § 134, LGO. 8 95. 
b) Das Disciplinarwesen gegenüber den Organen der Ge- 
meinde ist zunächst in den Gemeindegesetzen geordnet St. 1 
§§ 95, 96; St O. II Art. IV § 17; LGO. 8 80. Dasselbe bezieht 
sich hinsichtlich der Städte II und der Landgemeinden nur auf 
den übertragenen Geschäftskreis. Bürgermeister (sofern sie nicht 
auf Lebenszeit angestellt sind) und Rathsmitglieder, Gemeindevor- 
stand und Aelteste dieser Gemeinden stehen in dieser Beziehung 
unter der Disciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und können 
von derselben wegen grober oder wiederholter Pflichtverletzung 
oder wegen Dienstunfähigkeit auf Zeit oder (nach Vernehmung 
des Bezirksausschusses) gänzlich vom Amt entfernt werden. 
Die Rathsmitglieder (einschließlich Bürgermeister) der Städte I 
aber, und die auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister der Städte 1I 
stehen allgemein hinsichtlich der Disciplinaraufsicht und der unge- 
suchten Entlassung unter denselben Vorschriften wie die Civilstaats- 
diener; die Entscheidung soll dem Ministerium des Innern nach 
Anhörung der Aufsichtsbehörden zukommen s. die St O. 1 u. 11 II. cc. 
Auf sie ist also das dem Ges. vom 3. Juni 1876 entnommene, oben 
S. 119 flg. dargelegte Disciplinarstrafwesen anzuwenden. Aus- 
drücklich gesagt ist dies in dem Ges. vom 23. August 1878, das 
jedoch für diese Fälle die Einrichtung des Disciplinargerichts 
modificirt (Verstärkung durch städtische Beamte) und die Ver- 
fügung des zur Ausführung der disciplinargerichtlichen Entlassung 
Erforderlichen der Aufsichtsbehörde überkrägt. Die disciplinäre 
Erkennung auf Verweis und Geldstrafe (s. o. S. 119) kommt nach 
dem Ges. von 1876 im Allgemeinen der Dienstbehörde d. h. der 
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