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Beobachtung der Gesetze beschränkt. Hinsichtlich der Städte II
und der Landgemeinden wird aber auch die Beobachtung der von
den vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen beigefügt;
hinsichtlich der Städte 1 tritt die Ausführung der dem Stadtrath
als Obrigkeit obliegenden Geschäfte an die Stelle; auch der erstere
Ausdruck bezieht sich aber nur auf die obrigkeitliche Verwaltung.
Daß aber diese Beschränkung der Verantwortlichkeit in der
Gemeindeverwaltung nicht buchstäblich zu nehmen ist, beweist die
in die Oberaufsicht eingeschlossene Ordnungsstrafgewalt gegenüber
den Mitgliedern der Stadt- und Gemeinderäthe, „welche ihre
Pflicht verletzen“ St O. 1 § 134, LGO. 8 95.
b) Das Disciplinarwesen gegenüber den Organen der Ge-
meinde ist zunächst in den Gemeindegesetzen geordnet St. 1
§§ 95, 96; St O. II Art. IV § 17; LGO. 8 80. Dasselbe bezieht
sich hinsichtlich der Städte II und der Landgemeinden nur auf
den übertragenen Geschäftskreis. Bürgermeister (sofern sie nicht
auf Lebenszeit angestellt sind) und Rathsmitglieder, Gemeindevor-
stand und Aelteste dieser Gemeinden stehen in dieser Beziehung
unter der Disciplinaraufsicht der Amtshauptmannschaft und können
von derselben wegen grober oder wiederholter Pflichtverletzung
oder wegen Dienstunfähigkeit auf Zeit oder (nach Vernehmung
des Bezirksausschusses) gänzlich vom Amt entfernt werden.
Die Rathsmitglieder (einschließlich Bürgermeister) der Städte I
aber, und die auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister der Städte 1I
stehen allgemein hinsichtlich der Disciplinaraufsicht und der unge-
suchten Entlassung unter denselben Vorschriften wie die Civilstaats-
diener; die Entscheidung soll dem Ministerium des Innern nach
Anhörung der Aufsichtsbehörden zukommen s. die St O. 1 u. 11 II. cc.
Auf sie ist also das dem Ges. vom 3. Juni 1876 entnommene, oben
S. 119 flg. dargelegte Disciplinarstrafwesen anzuwenden. Aus-
drücklich gesagt ist dies in dem Ges. vom 23. August 1878, das
jedoch für diese Fälle die Einrichtung des Disciplinargerichts
modificirt (Verstärkung durch städtische Beamte) und die Ver-
fügung des zur Ausführung der disciplinargerichtlichen Entlassung
Erforderlichen der Aufsichtsbehörde überkrägt. Die disciplinäre
Erkennung auf Verweis und Geldstrafe (s. o. S. 119) kommt nach
dem Ges. von 1876 im Allgemeinen der Dienstbehörde d. h. der
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