Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ergiebt sich aus dem ganzen Inhalt, insbesondere aber schon aus 
den Einleitungsworten, welche den Zweck der Convention so be- 
zeichnen: „um die Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen 
des Königreichs Sachsen anzupassen". Allerdings wird dann in 
dieser Einleitung selbst gesagt, daß die Convention „unabhängig 
von allen ferneren darauf bezüglichen Verhandlungen in Kraft 
treten und bleiben soll“. Diese Worte können jedoch nicht der 
angegebenen Auffassung entgegenstehen; sie beziehen sich nur 
auf den Inhalt, nicht aber auf den Eintritt der Verfassung. 
Insbesondere erscheint überall der König von Preußen als künf- 
tiger Bundesfeldherr. Es liegt also das eigenthümliche Verhält- 
niß eines Vertrags zwischen dem König von Preußen und dem 
König von Sachsen über Angelegenheiten des künftigen Nord- 
deutschen Bundes vor, insbesondere über Rechte und Pflichten, 
welche der contrahirende König von Preußen künftig als Bundes- 
feldherr gegenüber dem König von Sachsen haben soll. Da der 
Norddeutsche Bund zum Abschluß kam, so ist die Voraussetzung 
der Convention verwirklicht. Daß nach der Absicht der Con- 
trahenten die Bundesverfassung Sachsen gegenüber nur mit dem 
Vorbehalt ihrer Modification durch die Convention gelten solle, 
ist nicht zu bezweifeln. Es fragt sich nur, ob dieser Vorbehalt 
nicht der Verfassung selbst weichen mußte oder durch Verzicht 
außer Kraft getreten ist. In der Verfassung selbst hat er näm- 
lich keinen Ausdruck erhalten, wie dies hinsichtlich der Bayerischen 
und Württembergischen Convention geschah. Daraus kann jedoch 
kein Schluß gezogen werden. Denn wenn Bayern und Württem- 
berg den Ausdruck des Vorbehalts in der Reichsverfassung für 
nöthig erachteten, so folgt daraus nicht, daß es beim Abschluß der 
Norddeutschen Bundesverfassung hinsichtlich Sachsens auch nöthig 
gewesen oder für nöthig gehalten worden wäre. War aber in 
diesem Augenblick der Vorbehalt als giltig anzusehen und ange- 
sehen trotz der Nichtaufnahme in die Verfassung, so bedurfte es 
auch beim Abschluß der Reichsverfassung dieser Aufnahme nicht. 
In der That ist das der Fall gewesen. Von einer Verzichtabsicht 
findet sich weder beim Abschluß des Norddeutschen Bundes noch 
des Deutschen Reiches eine Spur, weder im Ganzen noch für
	        
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