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ergiebt sich aus dem ganzen Inhalt, insbesondere aber schon aus
den Einleitungsworten, welche den Zweck der Convention so be-
zeichnen: „um die Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen
Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen
des Königreichs Sachsen anzupassen". Allerdings wird dann in
dieser Einleitung selbst gesagt, daß die Convention „unabhängig
von allen ferneren darauf bezüglichen Verhandlungen in Kraft
treten und bleiben soll“. Diese Worte können jedoch nicht der
angegebenen Auffassung entgegenstehen; sie beziehen sich nur
auf den Inhalt, nicht aber auf den Eintritt der Verfassung.
Insbesondere erscheint überall der König von Preußen als künf-
tiger Bundesfeldherr. Es liegt also das eigenthümliche Verhält-
niß eines Vertrags zwischen dem König von Preußen und dem
König von Sachsen über Angelegenheiten des künftigen Nord-
deutschen Bundes vor, insbesondere über Rechte und Pflichten,
welche der contrahirende König von Preußen künftig als Bundes-
feldherr gegenüber dem König von Sachsen haben soll. Da der
Norddeutsche Bund zum Abschluß kam, so ist die Voraussetzung
der Convention verwirklicht. Daß nach der Absicht der Con-
trahenten die Bundesverfassung Sachsen gegenüber nur mit dem
Vorbehalt ihrer Modification durch die Convention gelten solle,
ist nicht zu bezweifeln. Es fragt sich nur, ob dieser Vorbehalt
nicht der Verfassung selbst weichen mußte oder durch Verzicht
außer Kraft getreten ist. In der Verfassung selbst hat er näm-
lich keinen Ausdruck erhalten, wie dies hinsichtlich der Bayerischen
und Württembergischen Convention geschah. Daraus kann jedoch
kein Schluß gezogen werden. Denn wenn Bayern und Württem-
berg den Ausdruck des Vorbehalts in der Reichsverfassung für
nöthig erachteten, so folgt daraus nicht, daß es beim Abschluß der
Norddeutschen Bundesverfassung hinsichtlich Sachsens auch nöthig
gewesen oder für nöthig gehalten worden wäre. War aber in
diesem Augenblick der Vorbehalt als giltig anzusehen und ange-
sehen trotz der Nichtaufnahme in die Verfassung, so bedurfte es
auch beim Abschluß der Reichsverfassung dieser Aufnahme nicht.
In der That ist das der Fall gewesen. Von einer Verzichtabsicht
findet sich weder beim Abschluß des Norddeutschen Bundes noch
des Deutschen Reiches eine Spur, weder im Ganzen noch für