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fürstlichen Familie und auf die besondern, aus höchst verschiedenen
Titeln fließenden, Vermögensrechte angewiesen. Er war mit diesen
Mitteln den Anforderungen der Entwicklung der Landeshoheit
nicht gewachsen. Hilfe konnte er nur finden beim Land, das nun
in den Landständen dem Landesherrn gegenübertrat. Die Hilfe
der Landstände wurde erst gesucht für Tilgung der gemachten
Schulden, weiterhin, unter Entwicklung einer bleibenden Ordnung,
für künftige Ausgaben. Die Stände gaben die Hilfe des Landes
durch Bewilligung von Steuern. Daraus erwuchs ein geord—
netes, aber dualistisches Finanzwesen. Die Steuer wurde mehr
und mehr gesetzlich regulirt, vorbehaltlich der immer nur auf Zeit
und sine praejudicio erfolgenden Bewilligung, und bestimmte Aus-
gaben darauf angewiesen. Für die weiteren Bedürfnisse, insbes.
die des Fürsten selbst und seines Hauses, hatte der Fürst mit
den eigenen Mitteln zu sorgen. Der Landtag von 1830 hatte
noch nach den alten Grundsätzen vor der Berathung der Ver-
fassung die Steuern für die Jahre 1831, 1832, 1833 bewilligt,
und selbst bei dieser letzten vorkonstitutionellen Bewilligung wurde
den Ständen kein allgemeiner Etat, keine allgemeine Uebersicht
des Staatshaushalts vorgelegt. Nur die Regierung selbst hatte
diese Uebersicht. Und noch in diesem letzten Fall erhielten die
erbländischen Stände die herkömmlichen Reversales, welche aus-
sprachen, daß der König ohne der Landschaft freie Bewilligung
zu keiner Zeit Steuern auflegen, oder mehr als die bewilligte
Steuer ausschreiben, oder andere als die vereinbarten Ausgaben
auf die Steuern verweisen oder das Steuerärar mit neuen Schulden
belasten werde; sollte der König diesem Revers entgegenhandeln,
so solle die Landschaft an diese ihre Bewilligung nicht gebunden
sein. Die Verfassung von 1831 hat den bemerkten Dualismus
beseitigt und ein einheitliches Staatsfinanzwesen geschaffen, sie hat
insbes. die Begriffe eines Staatsvermögens, einer Staatsschuld,
einer Staatscasse, eines Staatsbudgets verwirklicht und die stän-
dische Steuerbewilligung dieser neuen Schöpfung eingefügt.
Zunächst ist nun vom Staatsgut und von der Staatsschuld
zu reden. Die Ergänzung hierzu bildet das staatliche Besteu-
rungsrecht. Es ist aber zweckmäßiger, dasselbe nicht von der
Frage der Ordnung des Staatshaushalts zu trennen. Dieser