Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 202 — 
fürstlichen Familie und auf die besondern, aus höchst verschiedenen 
Titeln fließenden, Vermögensrechte angewiesen. Er war mit diesen 
Mitteln den Anforderungen der Entwicklung der Landeshoheit 
nicht gewachsen. Hilfe konnte er nur finden beim Land, das nun 
in den Landständen dem Landesherrn gegenübertrat. Die Hilfe 
der Landstände wurde erst gesucht für Tilgung der gemachten 
Schulden, weiterhin, unter Entwicklung einer bleibenden Ordnung, 
für künftige Ausgaben. Die Stände gaben die Hilfe des Landes 
durch Bewilligung von Steuern. Daraus erwuchs ein geord— 
netes, aber dualistisches Finanzwesen. Die Steuer wurde mehr 
und mehr gesetzlich regulirt, vorbehaltlich der immer nur auf Zeit 
und sine praejudicio erfolgenden Bewilligung, und bestimmte Aus- 
gaben darauf angewiesen. Für die weiteren Bedürfnisse, insbes. 
die des Fürsten selbst und seines Hauses, hatte der Fürst mit 
den eigenen Mitteln zu sorgen. Der Landtag von 1830 hatte 
noch nach den alten Grundsätzen vor der Berathung der Ver- 
fassung die Steuern für die Jahre 1831, 1832, 1833 bewilligt, 
und selbst bei dieser letzten vorkonstitutionellen Bewilligung wurde 
den Ständen kein allgemeiner Etat, keine allgemeine Uebersicht 
des Staatshaushalts vorgelegt. Nur die Regierung selbst hatte 
diese Uebersicht. Und noch in diesem letzten Fall erhielten die 
erbländischen Stände die herkömmlichen Reversales, welche aus- 
sprachen, daß der König ohne der Landschaft freie Bewilligung 
zu keiner Zeit Steuern auflegen, oder mehr als die bewilligte 
Steuer ausschreiben, oder andere als die vereinbarten Ausgaben 
auf die Steuern verweisen oder das Steuerärar mit neuen Schulden 
belasten werde; sollte der König diesem Revers entgegenhandeln, 
so solle die Landschaft an diese ihre Bewilligung nicht gebunden 
sein. Die Verfassung von 1831 hat den bemerkten Dualismus 
beseitigt und ein einheitliches Staatsfinanzwesen geschaffen, sie hat 
insbes. die Begriffe eines Staatsvermögens, einer Staatsschuld, 
einer Staatscasse, eines Staatsbudgets verwirklicht und die stän- 
dische Steuerbewilligung dieser neuen Schöpfung eingefügt. 
Zunächst ist nun vom Staatsgut und von der Staatsschuld 
zu reden. Die Ergänzung hierzu bildet das staatliche Besteu- 
rungsrecht. Es ist aber zweckmäßiger, dasselbe nicht von der 
Frage der Ordnung des Staatshaushalts zu trennen. Dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.