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sich knüpfendes Landesinteresse, das von den Ständen wahrzu-
nehmen ist (§§ 20 und 108 der Vl.). Es ist unveräußerlich
im Sinne der Wertherhaltung; nicht einmal mit Zustimmung der
Stände kann es veräußert werden. Obwohl nicht Staatsgut und
im Allgemeinen nicht für die Zwecke des Staates bestimmt, kann es
doch in außerordentlichen Nothfällen für Staatszwecke wenigstens
verpfändet werden (nach den näheren Bestimmungen des § 20)
hierzu ist dann ordentlicherweise ständische Zustimmung nöthig.
III. Die Staatsschulden Vll. § 107.
Der auch hinsichtlich der Schulden früher vorhandene Dualis-
mus wurde durch die Verfassung gleichfalls beseitigt und die vor-
handenen Schulden beider Art zu der einen Staatsschuld ver-
einigt (Vll. § 19). Die Verwaltung derselben wurde durch § 107
der Vl. der Staatsschuldencasse übertragen, deren nähere Ein-
richtung durch das Gesetz vom 29. Sept. 1834 bestimmt wurde.
Am 31. Dez. 1834 trat die neue Casse ins Leben. Das Gesetz
von 1834 hat durch Gesetze vom 3. Nov. 1848 und 18. Jan.
1882 Aenderungen und Zusätze erhalten.
Durch § 2 des Gesetzes von 1834 wurde genauer bestimmt,
welche Schulden in der Staatsschuldencasse vereinigt werden sollten
(Kammer= und Steuerschulden, Schulden der Hauptstaatscasse,
Oberlausitzer Landesschulden).
Die Vermehrung der Staatsschuld hat seitdem nur im Wege
der mit ständischer Zustimmung gemachte Anleihen stattgefunden.
Dieser Weg war auch offenbar im Gesetz von 1834 (8 18) als
der einzige vorausgesetzt. Jedenfalls muß zugegeben werden, daß
1. eine solche Schuld zur Staatsschuld gehört, selbst wenn dies
nicht ausdrücklich gesagt würde, 2. daß irgend eine andere Ver-
mehrung der Staatsschuld, wenn sie überhaupt zulässig sein sollte,
gleichfsalls die Zustimmung der Stände nöthig machen würde.
Das Erstere folgt schon aus dem Zweck des öffentlichen Credits,
dem die ganze Einrichtung dient. Das Zweite ergiebt sich aus
dem konstitutionellen System; wie auch eine Schuld ursprünglich
entstanden sein mag, so kann sie doch nicht die Eigenschaft einer
Staatsschuld im besonderen Sinne annehmen, also der Verwaltung
und Garantie der Stände überwiesen werden, ohne freie Zustim-
mung der letzteren.