Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Praktisch kommt also nur die Vermehrung der Staatsschuld 
durch Anleihen in Betracht. Die VU. 8 105 sagt „ohne Zu— 
stimmung der Stände kann keine Anleihe giltig gemacht werden.“ 
Hier ist augenscheinlich das selbständige von der Regierung als 
solcher zu kontrahirende Anleihen gemeint im Gegensatz gegen An— 
leihen, welche die Finanzverwaltung in Vollziehung ihrer ordent- 
lichen Aufgabe macht (Löbe, Staatshaushalt S. 69). Noch 
weniger fallen die im Finanzhaushalt sich ergebenden noch nicht 
bezahlten laufenden Geldverbindlichkeiten unter den Begriff der 
Staatsschuld. Jede hiernach als Staatsschuld aufzufassende Schuld 
ist der Staatsschuldencasse überwiesen und nur die der Staats- 
schuldencasse überwiesenen Schulden sind Staatsschulden in dem 
besonderen Sinne des Worts. Von diesen Staatsschulden sagt 
§ 6 des Gesetzes von 1834, daß sie unter die Garantie der Regie- 
rung und der Stände gestellt seien. Die Verfassung hat diesen 
Ausdruck nicht gebraucht. Er gewinnt aber juristischen Inhalt 
nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des § 107 der 
Vll. und des Gesetzes von 1834. 
Die Staatsschuldencasse hat nach § 107 die Aufgabe der 
Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden. Verwaltet aber 
wird sie durch einen ständischen Ausschuß mit Hilfe der von ihm 
ernannten und vom König bestätigten Beamten. Diesem Aus- 
schuß also kommt jene Aufgabe zu, und nach § 11 des Gesetzes 
von 1834 darf er gar keine andere Aufgabe haben, als eben nur 
die der Verwaltung der Schuldencasse. Daß aber hierdurch nicht 
die durchaus üblich gewordene Ausfertigung und Vollziehung der 
Obligationen, Talons und Coupons (s. Löbe, Uc. S. 71) ausge- 
schlossen werden soll, geht aus § 17 des Gesetzes von 1834 hervor. 
(dazu das Gesetz von 1882), wonach die Talons und Coupons 
von einem Ausschußmitgliede vollzogen und vom Buchhalter con- 
trasignirt werden sollen. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Auf- 
gabe erhält die Casse aus der Staatscasse und zwar aus den 
bereitesten und sichersten Staatseinkünften (Gesetz von 1834 8 5). 
Der Ausschuß ist verbunden, diese Mittel der Bestimmung gemäß 
nur zur Schuldenverzinsung und Tilgung zu verwenden, und 
überhaupt die Verbindlichkeit des Staats gegen die Gläubiger in 
ihrem ganzen Umfang vollständig zu erfüllen (Ges. § 11). Dafür,
	        
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