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Praktisch kommt also nur die Vermehrung der Staatsschuld
durch Anleihen in Betracht. Die VU. 8 105 sagt „ohne Zu—
stimmung der Stände kann keine Anleihe giltig gemacht werden.“
Hier ist augenscheinlich das selbständige von der Regierung als
solcher zu kontrahirende Anleihen gemeint im Gegensatz gegen An—
leihen, welche die Finanzverwaltung in Vollziehung ihrer ordent-
lichen Aufgabe macht (Löbe, Staatshaushalt S. 69). Noch
weniger fallen die im Finanzhaushalt sich ergebenden noch nicht
bezahlten laufenden Geldverbindlichkeiten unter den Begriff der
Staatsschuld. Jede hiernach als Staatsschuld aufzufassende Schuld
ist der Staatsschuldencasse überwiesen und nur die der Staats-
schuldencasse überwiesenen Schulden sind Staatsschulden in dem
besonderen Sinne des Worts. Von diesen Staatsschulden sagt
§ 6 des Gesetzes von 1834, daß sie unter die Garantie der Regie-
rung und der Stände gestellt seien. Die Verfassung hat diesen
Ausdruck nicht gebraucht. Er gewinnt aber juristischen Inhalt
nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des § 107 der
Vll. und des Gesetzes von 1834.
Die Staatsschuldencasse hat nach § 107 die Aufgabe der
Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden. Verwaltet aber
wird sie durch einen ständischen Ausschuß mit Hilfe der von ihm
ernannten und vom König bestätigten Beamten. Diesem Aus-
schuß also kommt jene Aufgabe zu, und nach § 11 des Gesetzes
von 1834 darf er gar keine andere Aufgabe haben, als eben nur
die der Verwaltung der Schuldencasse. Daß aber hierdurch nicht
die durchaus üblich gewordene Ausfertigung und Vollziehung der
Obligationen, Talons und Coupons (s. Löbe, Uc. S. 71) ausge-
schlossen werden soll, geht aus § 17 des Gesetzes von 1834 hervor.
(dazu das Gesetz von 1882), wonach die Talons und Coupons
von einem Ausschußmitgliede vollzogen und vom Buchhalter con-
trasignirt werden sollen. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Auf-
gabe erhält die Casse aus der Staatscasse und zwar aus den
bereitesten und sichersten Staatseinkünften (Gesetz von 1834 8 5).
Der Ausschuß ist verbunden, diese Mittel der Bestimmung gemäß
nur zur Schuldenverzinsung und Tilgung zu verwenden, und
überhaupt die Verbindlichkeit des Staats gegen die Gläubiger in
ihrem ganzen Umfang vollständig zu erfüllen (Ges. § 11). Dafür,