Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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schuß zu; dieselbe wird durch das Finanz-Ministerium geführt 
Vl. § 107, Gesetz von 1834 § 7. Daraus folgt das Recht des 
Finanz-Ministeriums, die Casse, die Bücher und das Rechnungs- 
wesen der Casse jederzeit, und zwar ohne Concurrenz des Aus- 
schusses zu revidiren Gesetz von 1834 § 13. Eine Befehlsstellung 
der Regierung gegenüber dem Ständischen Ausschuß läßt sich aber 
nicht konstruiren. Denn das eigentliche Subject der Verwaltung 
der Staatsschuld sind die Stände, welche diese ihre Verwaltung 
durch den Ausschuß führen (Vll. § 107). Deshalb giebt auch 
§ 12 des Gesetzes von 1834 dem Ausschuß nur das Recht, bei 
Bedenken beim Finanz-Ministerium anzufragen und von dem- 
selben eine Entscheidung einzuholen „innerhalb der Grenzen der 
ihm übertragenen Oberaufsicht“. Diese letzten Worte scheinen das 
auszudrücken, was sich auch aus der Natur der Sache ergiebt, 
daß nemlich die Oberaufsicht nur diejenigen Rechte in sich schließt, 
die in der Verfassung oder in dem Gesetze wirklich ausgedrückt 
sind. Auch der Creditzweck der ganzen Einrichtung führt dahin. 
IV. Die ökonomische Sicherstellung des Königs und des 
Königlichen Hauses ist (abgesehen vom Privatvermögen) theils 
auf das Staatsgut, theils auf das Königliche Hausfideicommiß, 
theils auf die Secundogenitur begründet. Die Begründung auf 
das Staatsgut konnte vor der Darlegung dieses letztern selbst 
zweckmäßiger Weise nicht dargestellt werden. Andrerseits nimmt, 
wie bemerkt, nicht blos das Staatsgut an dieser Aufgabe Theil, 
und deshalb fällt der Gegenstand nicht blos in eine Erörterung 
der Staatsausgaben. Da eine Zerreißung des Gegenstands auch 
nicht zweckmäßig wäre, so wird hier, nach der Auseinandersetzung 
des Begriffs des Staatsguts, aber vor der Darlegung des übrigen 
Finanzwesens, davon gehandelt. Die Rechtsgrundsätze finden sich 
theils in der Verfassung, theils im Hausgesetz (s. o. § 7) und 
die daraus entspringenden Rechtsansprüche begreifen hauptsächlich 
Geldleistungen, aber auch Wohnungen und Einrichtungen. Die 
Verpflichtung der Staatscasse insbesondere beruht auf dem Ueber- 
gang des Domänenguts an den Staat s. o. II. Daß dies nur 
hinsichtlich der Civilliste des Königs in § 23, nicht aber hin- 
sichtlich der Gebührnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses 
in § 22 der Vll. zum Ausdruck gekommen ist, rührt daher, daß 
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