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schuß zu; dieselbe wird durch das Finanz-Ministerium geführt
Vl. § 107, Gesetz von 1834 § 7. Daraus folgt das Recht des
Finanz-Ministeriums, die Casse, die Bücher und das Rechnungs-
wesen der Casse jederzeit, und zwar ohne Concurrenz des Aus-
schusses zu revidiren Gesetz von 1834 § 13. Eine Befehlsstellung
der Regierung gegenüber dem Ständischen Ausschuß läßt sich aber
nicht konstruiren. Denn das eigentliche Subject der Verwaltung
der Staatsschuld sind die Stände, welche diese ihre Verwaltung
durch den Ausschuß führen (Vll. § 107). Deshalb giebt auch
§ 12 des Gesetzes von 1834 dem Ausschuß nur das Recht, bei
Bedenken beim Finanz-Ministerium anzufragen und von dem-
selben eine Entscheidung einzuholen „innerhalb der Grenzen der
ihm übertragenen Oberaufsicht“. Diese letzten Worte scheinen das
auszudrücken, was sich auch aus der Natur der Sache ergiebt,
daß nemlich die Oberaufsicht nur diejenigen Rechte in sich schließt,
die in der Verfassung oder in dem Gesetze wirklich ausgedrückt
sind. Auch der Creditzweck der ganzen Einrichtung führt dahin.
IV. Die ökonomische Sicherstellung des Königs und des
Königlichen Hauses ist (abgesehen vom Privatvermögen) theils
auf das Staatsgut, theils auf das Königliche Hausfideicommiß,
theils auf die Secundogenitur begründet. Die Begründung auf
das Staatsgut konnte vor der Darlegung dieses letztern selbst
zweckmäßiger Weise nicht dargestellt werden. Andrerseits nimmt,
wie bemerkt, nicht blos das Staatsgut an dieser Aufgabe Theil,
und deshalb fällt der Gegenstand nicht blos in eine Erörterung
der Staatsausgaben. Da eine Zerreißung des Gegenstands auch
nicht zweckmäßig wäre, so wird hier, nach der Auseinandersetzung
des Begriffs des Staatsguts, aber vor der Darlegung des übrigen
Finanzwesens, davon gehandelt. Die Rechtsgrundsätze finden sich
theils in der Verfassung, theils im Hausgesetz (s. o. § 7) und
die daraus entspringenden Rechtsansprüche begreifen hauptsächlich
Geldleistungen, aber auch Wohnungen und Einrichtungen. Die
Verpflichtung der Staatscasse insbesondere beruht auf dem Ueber-
gang des Domänenguts an den Staat s. o. II. Daß dies nur
hinsichtlich der Civilliste des Königs in § 23, nicht aber hin-
sichtlich der Gebührnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses
in § 22 der Vll. zum Ausdruck gekommen ist, rührt daher, daß
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