— 210 —
die letzteren ein für allemal im Hausgesetz festgestellt sind, und
darnach von den Ständen ohne Weiteres bewilligt werden müssen.
Die Geldleistungen sind in der Verfassung und im Hausgesetz in
Conventionsmünze ausgedrückt. Sie wären daher alle umzu—
rechnen nach dem Maßstab Thlr. Conv.-M. — 3 Mark 8 ½ Pfg.
(Löbe, Staatshaushalt S. 87). Dies wurde aber, weil es un-
bequeme Summen giebt, unterlassen und daher der Ausdruck in
Thalern beibeihalten, soweit nicht neuere Festsetzungen in neuer
Münze stattgefunden haben.
1. Der König hat den Anspruch auf die Civilliste Vl.
§ 22; ferner die freie Benutzung bestimmter, zum Staatsgut
gehöriger Schlösser, Hofgebäude, Güter rc. nach § 17 Abs. 2 der
DlU.; ldas hier dem König weiter eingeräumte Recht zur ent-
geltlichen Uebernahme einzelner Domänen in eigene Verwaltung
und Nutzung hat seine Bedeutung darin, daß hierzu kein Vertrag,
sondern nur der Königliche Wille nothwendig ist, und daß die
Entschädigung grundsätzlich durch die Verfassung selbst festgestellt
ist; der König ist endlich nicht blos der Besitzer des Königlichen
Hausfideicommisses s. o. II., sondern es ist auch die Nutzung des-
selben großentheils unmittelbar für ihn und den Hofhalt bestimmt.
Was insbesondere die Civilliste betrifft, so besteht dieselbe
in einer jährlichen Geldleistung aus der Staatscasse. Sie ist mit
den Ständen bei der ersten Budgetfeststellung nach einem Regie-
rungswechsel für die Dauer der Regierung des nunmehrigen
Königs zu verabschieden. Bis zu dieser Verabschiedung dauert
die bisherige Civilliste fort. Ist die neue Civilliste verabschiedet,
so kann sie während der Regierung des Königs nicht ohne seinen
Willen erniedrigt, ohne den Willen der Stände erhöht werden.
Uebrigens sind die Stände hinsichtlich der Bewilligung der Civil-
liste zu Anfang einer Regierungsperiode ganz frei. Wenn sie
aber dieselbe nicht oder nicht in der Minimalhöhe von 500000
Thalern bewilligen, dann tritt die oben II. 2. bemerkte Folge
ein. — Die Civilliste steht zur freien Disposition des Königs
und sie darf zu keiner Zeit und auf keine Weise mit Schulden
belastet werden. Natürlich sind darunter laufende Zahlungsver-
bindlichkeiten nicht verstanden. Auch ist damit die Frage der
rechtlichen Geltung von Schulden des Königs durchaus nicht ver-