Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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die letzteren ein für allemal im Hausgesetz festgestellt sind, und 
darnach von den Ständen ohne Weiteres bewilligt werden müssen. 
Die Geldleistungen sind in der Verfassung und im Hausgesetz in 
Conventionsmünze ausgedrückt. Sie wären daher alle umzu— 
rechnen nach dem Maßstab Thlr. Conv.-M. — 3 Mark 8 ½ Pfg. 
(Löbe, Staatshaushalt S. 87). Dies wurde aber, weil es un- 
bequeme Summen giebt, unterlassen und daher der Ausdruck in 
Thalern beibeihalten, soweit nicht neuere Festsetzungen in neuer 
Münze stattgefunden haben. 
1. Der König hat den Anspruch auf die Civilliste Vl. 
§ 22; ferner die freie Benutzung bestimmter, zum Staatsgut 
gehöriger Schlösser, Hofgebäude, Güter rc. nach § 17 Abs. 2 der 
DlU.; ldas hier dem König weiter eingeräumte Recht zur ent- 
geltlichen Uebernahme einzelner Domänen in eigene Verwaltung 
und Nutzung hat seine Bedeutung darin, daß hierzu kein Vertrag, 
sondern nur der Königliche Wille nothwendig ist, und daß die 
Entschädigung grundsätzlich durch die Verfassung selbst festgestellt 
ist; der König ist endlich nicht blos der Besitzer des Königlichen 
Hausfideicommisses s. o. II., sondern es ist auch die Nutzung des- 
selben großentheils unmittelbar für ihn und den Hofhalt bestimmt. 
Was insbesondere die Civilliste betrifft, so besteht dieselbe 
in einer jährlichen Geldleistung aus der Staatscasse. Sie ist mit 
den Ständen bei der ersten Budgetfeststellung nach einem Regie- 
rungswechsel für die Dauer der Regierung des nunmehrigen 
Königs zu verabschieden. Bis zu dieser Verabschiedung dauert 
die bisherige Civilliste fort. Ist die neue Civilliste verabschiedet, 
so kann sie während der Regierung des Königs nicht ohne seinen 
Willen erniedrigt, ohne den Willen der Stände erhöht werden. 
Uebrigens sind die Stände hinsichtlich der Bewilligung der Civil- 
liste zu Anfang einer Regierungsperiode ganz frei. Wenn sie 
aber dieselbe nicht oder nicht in der Minimalhöhe von 500000 
Thalern bewilligen, dann tritt die oben II. 2. bemerkte Folge 
ein. — Die Civilliste steht zur freien Disposition des Königs 
und sie darf zu keiner Zeit und auf keine Weise mit Schulden 
belastet werden. Natürlich sind darunter laufende Zahlungsver- 
bindlichkeiten nicht verstanden. Auch ist damit die Frage der 
rechtlichen Geltung von Schulden des Königs durchaus nicht ver-
	        
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