Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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neint. Nur haftet die Civilliste nicht dafür. — Abs. 5 des 822 
bestimmt, was von der Civilliste bestritten wird; für alle hier 
genannten Zwecke kann der König keine weiteren Ansprüche an 
den Staat machen; er ist aber auch nicht verpflichtet, irgend 
welche andere Aufgaben auf die Civilliste zu übernehmen; ob und 
inwiefern der König verpflichtet ist, die in § 22 hervorgehobenen 
Ausgaben wirklich zu machen, ist eine Frage für sich, die § 22 
nicht beantworten will. Nur die laufende Civilliste steht unter 
den Grundsätzen der Verfassung. Was ein König von derselben 
erspart, das gehört zu seinem Privatvermögen in der näheren Be- 
stimmung und Beschränkung des § 21 (1888) der Vll. s(. o. 
§ 6 IId. 
2. Die Gebührnisse der übrigen Mitglieder des Königlichen 
Hauses sind zunächst Gegenstand des § 23 der Vll. (auch § 22 
kommt in Betracht s. sofort lit. a). Abs. 1 des § 23 ist transi- 
torisch und hat jetzt keine Bedeutung mehr. Auf Grund des 
8 23 werden sie dann aber durch das Hausgesetz Abschn. V ge- 
ordnet s. o. S. 22. 
a) Nach 8§ 22 der Vl. sind von der Civilliste zu bestreiten 
die Schatullengelder der Königin, die Unterhaltungs= und Er- 
ziehungskosten der Kinder des Königs. Die letzteren sind zu ver- 
stehen vorbehältlich der hausgesetzlichen Gebührnisse derselben s. 
nachher. Die Königin erhält übrigens schon seit 1837 eine be- 
sondere jährliche Summe für „Schatullenbedürfnisse, ingleichen 
Garderoben= und Hofstaatsgelder“ aus der Staatscasse, die ebenso 
bewilligt wird wie die Civilliste (Löbe, Staatshaushalt S. 85). 
b. Die hausgesetzliche Ordnung der Gebührnisse ist „eine 
feststehende Bestimmung, welcher in jedem einzelnen Fall nachzu- 
gehen ist“" VU. § 23. Von der Ceivilliste unterscheiden sie sich 
in diesem Punkt dadurch, daß diese wenigstens zu Anfang jeder 
neuen Regierung von den Ständen neu zu bewilligen ist, wäh- 
rend diese Gebührnisse durch Verabschiedung des 5. Abschnittes 
des Hausgesetzes ein für allemal bewilligt wurden; dann aber auch 
dadurch, daß die Jahressumme der Civilliste völlig bestimmt ist, 
während hinsichtlich jener Gebührnisse nur die rechtlichen Regeln 
feststehen, durch welche ihre jeweilig wechselnde Summe bestimmt 
wird. Eine Veränderung dieser Regeln (auch zur Herabsetzung 
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