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Deszendenz der Apanagirten und zwar nach der Regel zu gleichen
Theilen, und so fort Hausgesetz 88 25, 28 Abs. 2; wächst also
die Zahl der Apanagirten einer ursprünglichen Linie, so wird die
Apanage des einzelnen Apanagirten entsprechend kleiner; unter
ein Drittel von 20000 Thlr. darf sie jedoch nicht sinken; das
heißt, sie ist, wenn dies der Fall wäre, aus der Staatscasse auf
dieses Minimum zu erhöhen Hausgesetz § 27. Es kann übrigens
ein Apanagirter über die Vertheilung der Apanage unter seine
künftige agnatische Deszendenz mit Genehmigung des Königs selbst
verfügen und also die Vererbung nach gleichen Theilen abändern;
bei weiteren Anforderungen an die Staatscasse wegen Herab-
sinkens der Apanage unter das Minimum ist aber nur die gleiche
Vertheilung in Rechnung zu nehmen Hausgesetz §§ 25, 27. Der
König kann ferner zur Erhaltung der SucMcession einen Prinzen
der nachgeborenen Linie mit einer Apanage von 40000 Thlrn.
etablieren Hausgesetz § 26. Hat ein apanagirter Prinz der Neben-
linie mehr als drei Kinder, von denen das älteste wenigstens
12 Jahre alt ist, so muß ihm die Staatscasse auf seine Lebenszeit
einen Zuschuß von 10 000 Thlrn. zu seiner Apanage geben Haus-
gesetz 8 28. Alles Vorstehende unter der Voraussetzung der Nicht-
überschreitung des oben b bemerkten Maximums der Gesammt-
summe der Gebührnisse. Stirbt eine ursprünglich apanagirte Linie
im Mannsstamm aus, so fällt die ganze Apanage derselben der
Staatscasse zurück Hausgesetz § 30. Stirbt ein einzelner Apana-
girter ohne agnatische Deszendenz, so akkreszirt seine Apanage den
übrigen Apanagirten der Linie Hausgesetz § 29. Hierbei wird
anzunehmen sein, daß nur diejenigen Apanagirten in Betracht
kommen, welche mit dem Abgegangenen den nächsten gemeinsamen
Aszendenten haben.
Jeder Apanagirte der nachgeborenen Linie hat mit seiner
Apanage für seine ganze Deszendenz, Prinzen und Prinzessinen,
einschließlich der Witthümer für die Wittwen seiner agnatischen
Deszendenz zu sorgen Hausgesetz § 24. Eben darum bestimmt
das Hausgesetz, daß eine Apanage vererbt oder akkreszirt oder an
die Staatscasse zurückfällt nur mit der Last der Witthümer und
des Unterhalts der Prinzessinnen, deren Leistung dem abgegangenen
Apanagirten zukam Hausgesetz §§ 25, 29, 30.