Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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d) Die Apanagen der Prinzessinnen (der Töchter eines Königs 
oder Prinzen). 
Jede Tochter des Königs erhält vom 21. Jahre an bei Leb- 
zeiten des Vaters 6000 Thlr. jährlich. Nach dem Tode des 
Königs erhält jede unvermählte Tochter desselben ohne Rücksicht 
auf das Alter ebenfalls 6000 Thlr. jährlich, wenn die Königin 
Wittwe ihre leibliche Mutter ist und unvermählt bleibt. In 
diesem Fall ist die Tochter im Hause der Mutter. Nach zurück- 
gelegtem 25. Jahr kann sie jedoch mit Genehmigung des nun- 
mehrigen Königs (die nicht ohne besondere Gründe verweigert 
werden kann) ein eigenes Haus bilden und erhält dann bis zu 
ihrer Vermählung 12 000 Thlr. jährlich. Eben das ist auch der 
Fall, wenn die Königin Wittwe nicht die leibliche Mutter der 
Königstochter ist, oder wenn sie dies zwar ist, aber sich wieder 
vermählt Hausgesetz §§ 32, 33, 34. 
Stirbt der Kronprinz vor dem König mit Hinterlassung von 
Töchtern, so geht die Apanage des Verstorbenen wie auf die 
Söhne so auch auf diese Töchter über nach den näheren Bestim- 
mungen des § 23 des Hausgesetzes. Stirbt dann auch der König, 
so erhalten die Töchter des vorverstorbenen Kronprinzen die oben 
bemerkten Apanagen der Königstöchter. 
Alle übrigen Prinzessinnen bekommen keine besonderen Apa- 
nagen, sondern sind aus den Apanagen der Prinzen nach dem 
oben c. a. E. Bemerkten zu erhalten. 
e) Der Unterhalt und die Witthümer der Gemahlinnen und 
Wittwen der Prinzen. 
Im Allgemeinen ruht die Pflicht zu diesen Leistungen lediglich 
auf den Apanagen s. o. c. a. E. Dies gilt ganz ausnahmslos 
hinsichtlich des Unterhalts der Gemahlinnen. Es gilt aber im 
Allgemeinen auch hinsichtlich der Witthümer (welche von den 
Prinzen selbst mit Genehmigung des Königs bestimmt werden 
Hausgesetz § 38). Eine Ausnahme macht nur das Witthum der 
Königin Wittwe und der Kronprinzessin Wittwe; sie sind aus der 
Staatscasse besonders zu leisten; das erste beträgt 40000 Thlr., 
das zweite 25000 Thlr. jährlich Hausgesetz §8 36, 37. 
1ie Etablissementsgelder. 
Solche erhalten der Kronprinz und die übrigen Söhne des
	        
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