— 216 —
Königs, unvermählt in der Höhe von 25000 bezw. je 10000
Thlr., vermählt in der Höhe von 50000 bezw. je 25000 Thlr.
aus der Staatscasse nach den näheren Bestimmungen des § 22
des Hausgesetzes.
Jeder andere Prinz des Königlichen Hauses erhält bei seiner
Etablirung, so lange er noch keine Apanage hat, ⅛ der väter-
lichen Apanage aus der Staatscasse als Etablissementsbeitrag
Hausgesetz § 24. Weiter erhält die Tochter eines Königs, wenn
sie ein eigenes Haus bildet s. o. d zur Einrichtung desselben
6000 Thlr. aus der Staatscasse Hausgesetz § 34.
Endlich erhält die Königin Wittwe, wenn sie einen beson-
deren Haushalt begründet, hierzu die Summe von 30000 Thlr.
aus der Staatscasse Hausgesetz 8 36.
8) Die Aussteuern der Prinzessinnen.
Die Tochter des Königs oder des Kronprinzen erhält bei
der Vermählung 500000 Thlr., jede andere Prinzessin 20 000 Thlr.
als Aussteuer aus der Staatscasse Hausgesetz 8 35.
b) Wohnungen der Mitglieder des Königlichen Hauses.
Der Königin Wittwe ist Wohnung in einem Königlichen
Schlosse zu gewähren Hausgesetz § 36, allen übrigen Mitgliedern
des Königlichen Hauses freie Wohnung in den Königlichen
Schlössern, soweit es der Raum gestattet, nach desfallsiger Be-
stimmung des Königs Hausgesetz § 39. Siehe dazu auch § 20
Abs. 1 der VU. Ergänzend tritt hinzu die allgemeine Pflicht der
Apanagirten oben c a. E.
3.Besondere Bestimmungen sind noch hinsichtlich des Re-
gierungsverwesers erforderlich und gegeben. Die Vl. 8§ 13 sagt,
der Aufwand desselben werde von der Civilliste bestritten. In
§ 64 des Hausgesetzes wird dies näher dahin bestimmt, daß der
Regierungsverweser, wenn er im Land residirt, im Königlichen
Residenzschloß wohnt, den freien Gebrauch der Königlichen Hof-
haltung hat und dazu weiter aus der Civilliste jährlich 50 000
Thlr. bekommt. Seine Apanage geht dabei fort.
4. Die Secundogenitur Hausgesetz Abschnitt VI.
Als mit dem Tode des Curfürsten von Bayern Maximilian
Joseph am 30. Dez. 1777 das Bayerische Curhaus im Manns-
stamm ausstarb, ging die Bayerische Krone an das Pfälzische