Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Curhaus, nemlich an den Curfürsten Carl Theodor von der Pfalz 
über. Den Allodialnachlaß Maximilian Josephs aber erbte dessen 
einzige ihn überlebende Schwester, Maria Antonia, Wittwe des 
Curfürsten von Sachsen Friedrich Christian. Ihren Erbanspruch 
hatte sie schon durch Vertrag vom 6. Oktober 1776 ihrem Sohne, 
dem Curfürsten und nachmaligen König Friedrich August abge- 
treten, unter der Auflage der Errichtung einer Secundogenitur für 
ihre nachgeborene agnatische Deszendenz (welche den ganzen Manns- 
stamm des Sächsischen Königshauses umfaßt). Diesen Anspruch 
machte nun der Curfürst von Sachsen gegenüber dem Curfürsten 
von Pfalz-Bayern geltend, und es kam bei Gelegenheit des 
Teschener Friedens vom 13. Mai 1779 zwischen Oesterreich und 
Preußen nach Beendigung des Bayerischen Erbfolgekriegs zu 
einem Vergleich zwischen Sachsen und Pfalz-Bayern.“) Nach 
demselben hatte Pfalz-Bayern die Summe von 6 Mill. Gulden 
(im 24 fl. Fuß) an Sachsen zu bezahlen. Durch Abkommen von 
1781 wurde nun das Bayerische Allodialerbe größtentheils der 
Finanzhauptcasse überlassen gegen die Pflicht der Auszahlung von 
jährlich 85 000 Thlr. für die Secundogenitur. Demgemäß besteht 
diese in einer aus der Staatscasse zu zahlenden Jahresrente von 
85000 Thlr. (jetzt 262 083 Mark). Das Hausgesetz hat dies 
aufs Neue anerkannt (88 42, 43) und die Secundogenitur weiter 
geordnet. (Die Secundogenitur erhielt zwar durch den Nachlaß 
*) Anmerkung. 
  
Ludwig II. 
Herzog zu Bayern und Pfalzgraf am Rhein 1294 
Rudolf I. 5 1319 Ludwig IV. 1 134117 
Pfalz 
Bayern 
Karl Albert 1. 1745 
Curf. v. Bayern, als Kaiser Karl VII. 
Maria Antonia 1780 Curf. Maximilian Joseph 
mar. 1747 Curf. Friedrich Christian 1 1777 
v. Sachsen 1768 — 
= 1! 
Karl Theodor drich August 
Curf. v. d. Pfalz, 1777 Curf., piter König v. Sachsen. 
auch Curf. v. Bayern 
1 1799. 
 
	        
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