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In den Ständischen Verhandlungen von 1831 wurde die von der
Staatscasse jährlich zu bezahlende Summe als „Zinsen eines zur
Hauptcasse eingezahlten Capitals“ bezeichnet (Landtagsacten von
1830/31 S. 1840). In § 33 des Hausgesetzes heißt sie aber „eine
aus der Staatscasse zu zahlende Jahresrente.“ Danach müßte
angenommen werden, daß das Capital unwiderruflich ein Theil
des Staatsguts geworden sei, mit der Last der Jahresrente, so
lange ein zu derselben Berechtigter vorhanden ist. Dafür spricht
auch das, was oben hinsichtlich des Ruhens der Rente gesagt
wurde (insbesondere das „Zurückfallen“ derselben an die Staats-
casse in § 54 des Hausgesetzes). Wenn man bedenkt, welches
Maß von Uneigennützigkeit das Königliche Haus bei Ordnung
der finanziellen Verhältnisse überhaupt an den Tag gelegt hat,
so wird auch dieser Verzicht zu Gunsten des Landes begreiflich.
5. Die thatsächliche Gestaltung des Königlichen Hauses hat
die Verhältnisse sehr vereinfacht. Der jetzt regierende König Albert
erhält als Civilliste die Summe von 2850 000 Mark, die Königin
für das Schatullenbedürfniß rc. 90000 Mark, Prinz Friedrich
August auf Grund des § 26 des Hausgesetzes vom 1. Juni 1886 an
(am 25. Mai 1886 vollendete er das 21. Lebensjahr) eine Apa-
nage von 60 000 Mark jährlich; alle übrigen jährlichen haus-
gesetzlichen Gebührnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses
sind gedeckt durch die Secundogenitur. Diese war durch das
Hausgesetz dem Prinzen Johann zugewiesen worden; 1854 wurde
Prinz Johann König und er mit seiner Deszendenz bildete den
ganzen Mannsstamm des Königlichen Hauses. Beim Ableben
König Johanns kam die Secundogenitur an Prinz Georg. Die
jährliche Gesammtausgabe der Staatscasse beträgt also gegen-
wärtig außer der Secundogenitur mit 262083 Mark (und außer
den auf Grund des § 40 des Hausgesetzes zu zahlenden Pensionen
für Hofstaatsbeamte in wechselndem Gesammtbetrag) 3 Millionen
Mark, „ein für die Staatscasse sehr günstiges Verhältniß“ (Löbe,
Staatshaushalt S. 168).
V. Ordnung des Staatshaushalts in staatsrechtlicher Hinsicht.
1. Die staatsrechtliche Frage betrifft das Recht der Stände
zur Mitwirkung und es sind deshalb die Bestimmungen über die
Ordnung des Staatshaushalts in dem Abschn. VII der Verfassung