Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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der Landtagsordnung oben S. 151 flg. statt, und nur durch die 
Uebereinstimmung beider Kammern entsteht ein Ständebeschluß. 
Die Berathung und Beschlußfassung geschieht also auch in 
beiden Kammern im Einzelnen, und es kann die J. Kammer immer 
nur über diejenigen Theile des Budgets berathen und beschließen, 
über welche die II. Kammer bereits berathen und beschlossen hat. 
Das Budget ist aber in seinem ganzen Zusammenhang eine ein- 
zige Vorlage und es muß daher zum Schluß in beiden Kammern 
(erst in der II. Kammer, dann in der 1. Kammer), über die An- 
nahme desselben im Ganzen abgestimmt werden. Dies geschieht 
auf der Grundlage der Einzelbeschlüsse in jeder Kammer. Stimmen 
beide Kammern mit einander in einem positiven Beschlusse, also 
in der Annahme des ungeänderten oder geänderten Budgets überein, 
so geht dieser Ständebeschluß in gemeinsamer Ständischer Schrift 
an den König und erhält durch dessen ausdrückliche Sanction 
Wirksamkeit als Finanzplan für die nächste Budgetperiode Vl. 
* 112. 
Von einer Publication des Budgets redet die Vll. nicht und 
es wird auch nicht publicirt. Dagegen spricht § 104 der Vl. 
von den „Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen“ und 
bestimmt, daß in denselben die Ständische Bewilligung aus- 
drücklich erwähnt werden soll. Steuerausschreiben nach verab- 
schiedeter Bewilligung waren schon früher üblich; das letzte vor 
der Verfassung ist das „Steuerausschreiben“ auf die Jahre 1831, 
1832, 1833 vom 27. September 1830. Diese Ausschreiben er- 
gingen als landesherrliche Verordnungen aus dem Geheimenrath 
und Cabinet und hatten im Sinne der alten Verfassung die Be- 
deutung von Gesetzen, s. Weiße, Staatsrecht II. S. 3. Nachdem 
dann die Verfassung zu Stande gekommen war, erging das Gesetz 
vom 21. Dezember 1833, ein förmliches konstitutionelles, mit den 
Ständen verabschiedetes Gesetz, das den Unterthanen ankündigte, 
welche Steuern und Abgaben die Regierung im Jahr 1834 er- 
heben lassen werde. Die nächste Aeußerung dieser Art war das 
Gesetz vom 14. November 1834, das unter Berufung auf das 
Budget die Gesammtsumme des Staatsbedarfs für die nächste 
Periode feststellte und die Deckung bestimmte. Ganz ähnlich war 
das Gesetz vom 28. November 1837, das sich selbst als Finanz-
	        
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