Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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sondern sie bedarf noch der periodischen Zustimmung der Kammern, 
der Bewilligung. Dadurch unterschieden sich die auf Gesetz und 
die auf von den Ständen genehmigten Verträgen begründeten Ab— 
gaben VU. § 96 Abs. 2; die letztern bedürfen der zweiten „be- 
sonderen Bewilligung“ nicht, wohl aber die ersteren. Diese beson- 
dere Bewilligung ist es, von der dann auch § 104 redet. Die 
Verbindlichkeit des Unterthanen zur Steuerentrichtung ist also 
sowohl durch das Vorhandensein des Steuergesetzes als dieser be- 
sondern Bewilligung bedingt, und diese letztere geschieht bei Fest- 
stellung des Budgets. Ein Recht der Regierung zum Ausschreiben 
und Erheben der Steuer besteht also immer nur von Budget zu 
Budget. Dies entspricht auch dem früheren Rechte, wo man 
zwischen der Steuerverfassung und der Bewilligung unterschied. 
Nun aber sagt § 96 der Vl. auch, die bestehenden 
Steuern dürfen ohne Zustimmung der Stände nicht verändert 
werden. Hier ist eine erhebliche Aenderung der Verfassung durch 
das Verfassungsgesetz von 1851 zu bemerken. Die Fassung von 
1831 sagte: „Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden 
Landesabgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben 
ohne ihre Bewilligung nicht ausgeschrieben oder erhoben werden.“ 
§ 96 redet offenbar von zwei verschiedenen Rechten der Stände: 
einmal von Zustimmung der Stände zum Zweck der Veränderung 
der bestehenden Steuern, dann von Bewilligung zum Zweck der 
Erhebung. Das Verfassungsgesetz von 1851 hat aber daraus 
etwas Anderes gemacht, indem es sagt, es dürfen die bestehenden 
Steuern „ohne Zustimmung der Stände weder verändert noch 
ausgeschrieben oder erhoben werden.“ Hier wird „Zustimmung 
der Stände“ in demselben Sinn für Veränderung und Aus- 
schreibung bezw. Erhebung gebraucht. Es wird also der perio- 
dischen Steuerbewilligung die Macht ertheilt, die bestehenden 
Steuern auch zu ändern. Es wird dies wohl zu verstehen sein 
im Sinn des § 97, der den Ständen das Recht giebt, „sich über 
die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach 
welcher die Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegen- 
stände zu legen und zu vertheilen sind, zu entschließen.“ Jeden- 
falls sind diese Aenderungen der bestehenden Steuern im Be- 
willigungsweg immer nur für die betreffende Budgetperiode
	        
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