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sondern sie bedarf noch der periodischen Zustimmung der Kammern,
der Bewilligung. Dadurch unterschieden sich die auf Gesetz und
die auf von den Ständen genehmigten Verträgen begründeten Ab—
gaben VU. § 96 Abs. 2; die letztern bedürfen der zweiten „be-
sonderen Bewilligung“ nicht, wohl aber die ersteren. Diese beson-
dere Bewilligung ist es, von der dann auch § 104 redet. Die
Verbindlichkeit des Unterthanen zur Steuerentrichtung ist also
sowohl durch das Vorhandensein des Steuergesetzes als dieser be-
sondern Bewilligung bedingt, und diese letztere geschieht bei Fest-
stellung des Budgets. Ein Recht der Regierung zum Ausschreiben
und Erheben der Steuer besteht also immer nur von Budget zu
Budget. Dies entspricht auch dem früheren Rechte, wo man
zwischen der Steuerverfassung und der Bewilligung unterschied.
Nun aber sagt § 96 der Vl. auch, die bestehenden
Steuern dürfen ohne Zustimmung der Stände nicht verändert
werden. Hier ist eine erhebliche Aenderung der Verfassung durch
das Verfassungsgesetz von 1851 zu bemerken. Die Fassung von
1831 sagte: „Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden
Landesabgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben
ohne ihre Bewilligung nicht ausgeschrieben oder erhoben werden.“
§ 96 redet offenbar von zwei verschiedenen Rechten der Stände:
einmal von Zustimmung der Stände zum Zweck der Veränderung
der bestehenden Steuern, dann von Bewilligung zum Zweck der
Erhebung. Das Verfassungsgesetz von 1851 hat aber daraus
etwas Anderes gemacht, indem es sagt, es dürfen die bestehenden
Steuern „ohne Zustimmung der Stände weder verändert noch
ausgeschrieben oder erhoben werden.“ Hier wird „Zustimmung
der Stände“ in demselben Sinn für Veränderung und Aus-
schreibung bezw. Erhebung gebraucht. Es wird also der perio-
dischen Steuerbewilligung die Macht ertheilt, die bestehenden
Steuern auch zu ändern. Es wird dies wohl zu verstehen sein
im Sinn des § 97, der den Ständen das Recht giebt, „sich über
die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach
welcher die Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegen-
stände zu legen und zu vertheilen sind, zu entschließen.“ Jeden-
falls sind diese Aenderungen der bestehenden Steuern im Be-
willigungsweg immer nur für die betreffende Budgetperiode