Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 225 — 
möglich. Dauernde Aenderungen der Steuergesetze sind also jeden- 
falls der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten. Da nun aber die 
Finanzgesetze ganz wie andere Gesetze zu Stande kommen, so kann 
durch sie auch beliebig die bestehende gesetzliche Rechtsordnung 
geändert werden, auch in dauernder Weise. Sie haben dann inso- 
weit die Bedeutung von ordentlichen Gesetzen bezw. von Steuer- 
gesetzen. 
4. Die erste Bedingung der Erhebung einer Steuer ist also, 
daß dieselbe auf einem Steuergesetz beruht, nach den vorher- 
gehenden Auseinandersetzungen. Nach § 37 der Vl. kann aber 
eine Verbindlichkeit des Unterthanen, Steuern zu zahlen, auch in 
einem besonderen Rechtstitel begründet sein. Auf die in dem 
„neuen Abgabensystem“ des § 39 begründeten Steuern kann sich 
dies nicht beziehen, sondern nur auf ältere Rechte. Wenn aber 
das Finanzgesetz in einem besonderen Vorbehalt das „Fortbestehen 
aller sonstigen (nicht zuvor unter die Steuern ausgenommenen) 
Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden“ auszudrücken pflegt, 
so gehören diese Abgaben staatsrechtlich nicht zu den Steuern (zur 
Deckung), sondern zu den Einnahmen. 
Gegenwärtig beruhen in der That alle sächsischen Steuern 
auf ordentlichen dauernden Steuergesetzen, nemlich 
a) directe Steuern (Gesetz vom 3. Juli 1878): Grundsteuer 
Gesetz v. 9. September 1843, Einkommensteuer Gesetz v. 2. Juli 
1878, Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen Gesetz vom 
1. Juli 1878. 
b) indirecte Steuern: Schlachtsteuer Gesetz v. 25. Mai 1852 
(25. Mai 1867, 24. Febr. 1882), Erbschaftssteuer und Urkunden- 
stempel Gesetz vom 13. November 1876 (3. Juni 1879, 9. März 
1880, 17. März 1886, 9. Dezember 1889). 
Die zweite Bedingung der Steuererhebung ist die (periodische) 
Steuerbewilligung. Davon giebt es Ausnahmen Vll. §§ 06, 105 
(Verfassungsgesetz von 1851 §§ 2, 5, 7, 8) und 8§ 103 (Ver- 
fassungsgesetz von 1851 § 6, von 1860). Die Ausnahme zu § 96 
Abs. 2 der Vl. betrifft die Abgaben, zu deren Erhebung die Re- 
regierung durch von den Ständen genehmigte Zoll-, Steuer= und 
Handelsverträge (soweit solche noch vorkommen) ermächtigt bezw. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.