Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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benutzen, ausgeschlossen werden. Der damit anerkannte positive 
Satz, daß die Ständische Bewilligung an Bedingungen geknüpft 
werden darf, welche das Wesen oder die Verwendung der Be— 
willigung unmittelbar betreffen, enthält keine rechtliche Begrenzung, 
sondern nur einen Ausdruck für den inneren Zusammenhang des 
ganzen Budgets und für das Recht der Stände zur Budget— 
bewilligung im Ganzen. 
Ob die 88 97 und 100 der Vl. nur die Ausgaben, oder 
auch die Einnahmen betreffen, wie sich überhaupt das Budget- 
bewilligungsrecht der Stände hins. der Einnahmen gestaltet, ist 
direct aus der Verfassung mit einiger Genauigkeit nicht zu be- 
stimmen. So viel ist allerdings sicher, daß die Regierung zur 
Realisirung der Einnahmen an und für sich die Ständische Be- 
willigung nicht bedarf. Jede schärfere Bestimmung der rechtlichen 
Ordnung hins. der Feststellung des Budgets muß auf das Wesen 
der Sache zurückgehen und daraus argumentiren, was hier nicht 
geschehen soll, oder die Praxis darlegen, was gleichfalls nicht die 
Aufgabe sein kann s. Löbe, Staatshaushalt S. 6 flg. 
Nach einzelnen Seiten hin hat die Verfassung noch besondere 
Bestimmungen: 
m 89 der Vll. betraf nach der Fassung von 1831 und 1851 
(§1) die Mittel zur Ausführung der Bundesbeschlüsse und konnte 
daher in §§ 2 und 7 des Verfassungsgesetzes von 1851 (zu §§ 96 
und 104 der Vll.) als Ausnahme von dem Satz, daß die Ab- 
gabenerhebung von Ständischer Bewilligung abhängig sei, ange- 
führt werden. Das Verfassungsgesetz von 1868 hat dann das 
Verhältniß zum Nordd. Bund an die Stelle gesetzt, und zwar in 
allgemeinem Ausdruck. Das ganze Ständische Budgetbewilligungs- 
recht unterliegt darnach den aus Art. 2 und 70 der Nordd. Bundes- 
verfassung sich ergebenden Beschränkungen. Dieser Satz versteht 
sich ganz von selbst; wie er aber auf das Sächsische Budget ein- 
gewirkt hat, ist hier nicht darzustellen. 
Hinsichtlich der Einnahmen insbes. kann an 88§ 17 und 18 
der Vll. erinnert werden, wonach das Staatsgut lediglich zu 
Zwecken des Staates zu benutzen ist uud ohne Ständische Zu- 
stimmung nicht veräußert werden darf. Die Stände können also
	        
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