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gang an eine weibliche Linie an das Mitglied eines anderen
Hauses fallen, so fordert die VU. 8 7 gleichfalls, daß die Ehe
der Sächsischen Prinzessin, von welcher diese Linie ausgeht, eine
ebenbürtige sei; natürlich muß sie auch eine rechtmäßige sein.
Es handelt sich also bei diesen Bestimmungen lediglich um
den Ebenbürtigkeitsgrundsatz innerhalb des Albertinischen Hauses.
Dieser Grundsatz wird aber weder durch die Verfassungsurkunde
noch durch das Hausgesetz noch durch ältere ausdrückliche Fest-
setzungen näher bestimmt. Es ist aber kein Zweifel, daß im Al-
bertinischen Hause immer nur die Ehe eines Mitgliedes mit einer
hochadeligen Person oder dem Mitglied eines regierenden Hauses
als ebenbürtig gegolten hat; s. Weiße I. S. 84 und Schulze
III. S. 71, 72.
Das Hausgesetz § 9 bestimmt aber weiter, daß „ohne die
förmliche, durch besondere Urkunde in Gewißheit zu setzende Ein-
willigung des Königs die Ehe eines Prinzen des Königlichen
Hauses ungiltig und deren Nachkommenschaft nicht successionsfähig
ist.“ Dies gilt also auch für ebenbürtige Ehen, andererseits be-
steht das Erforderniß der Ebenbürtigkeit neben dieser Vorschrift.
Diese Nichtigkeit ist unheilbar; denn nach § 8 des Hausgesetzes
muß die Königliche Einwilligung der Eheschließung vorhergehen.
Die Vorschrift selbst gilt erst seit dem Hausgesetz und wirkt nicht
rückwärts.
Auch den Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist es nach
§ 8 des Hausgesetzes verboten, ohne vorhergehende Erlaubniß des
Königs eine Ehe zu schließen, aber die Ehe ist aus diesem Grunde
allein nach § 9 des Hausgesetzes nicht ungiltig und die Descendenz
aus derselben nicht successionsunfähig (trotz § 1 d des HG.)
Das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, betreffend die Beur
kundung des Personenstandes, hat an den vorstehenden Sätzen
nichts geändert; s. § 72 dess.
III. Der Thron wird ipso jure erworben von dem, hinsicht-
lich dessen die Voraussetzungen zu 1 und lI vorhanden sind.
Andere Erfordernisse oder Voraussetzungen kennt die Verfassung
nicht. Ein Vorübergehen des Thrones an dem nach der Regel
der Verfassung Berufenen ist im Allgemeinen ausgeschlossen.
Ob Resignation vor der Berufung giltig und entsprechenden Falls