Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Die Oberrechnungskammer arbeitet nicht direct für die Stände 
und ist denselben nicht verantwortlich. Eine ständische Controle 
hinsichtlich der Ausführung des Budgets ist aber unentbehrlich 
als Bedingung der Geltendmachung der Ministerverantwortlichkeit 
nach § 41 der Vll. s. o. Sie knüpft sich an die den Ständen 
mitzutheilende Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der 
früheren Budgetperiode an Vll. § 98 s. o. 2. Ob diese schon im 
Sinne der Verfassung von 1831 neben dem Zweck der Erläuterung 
des neuen Budgets dem Zweck der Controle hinsichtlich des abge- 
laufenen dienen sollte, ist fraglich. Jedenfalls aber dient sie 
hierzu seit dem Verfassungsgesetz von 1851. Es wird nunmehr 
den Ständen auf jedem ordentlichen Landtag ein förmlicher 
„Rechenschaftsbericht“ über die Finanzverwaltung der der nun- 
mehr ablaufenden Budgetperiode vorangehenden erstattet; er wird 
vom Finanzministerium hergestellt und enthält eine durchgeführte 
Vergleichung der wirklichen Haushaltsresultate mit dem Budget. 
Er ist aber nicht auf die geprüften Rechnungen begründet und 
steht außer Zusammenhang mit dem Prüfungswerke der Ober- 
rechnungskammer. 
Wenn der Rechenschaftsbericht die Stände befriedigt oder ihre 
etwaigen Bedenken beseitigt sind, so ertheilen sie in gemeinsamer 
Ständischer Schrift der Regierung Decharge. S. zu Z. 7 weiter 
Löbe, Staatshaushalt S. 92 flg. 
8. Die bisherige Erörterung ging von dem Fall aus, wo 
das Budget zu Stande kommt. Es unterscheidet sich nun aber 
das Budget von einem Gesetz dadurch, daß, wenn das letztere 
nicht zur Verabschiedung gelangt, es beim status quo ante bleibt, 
während beim Budget mit dem Ablauf der Periode der status 
duo ante wegfällt und doch die Wirthschaft des Staates keinen 
Augenblick aufhören kann. Für den Fall des Nichtzustandekom- 
mens des Budgets muß also besondere Vorsorge getroffen werden. 
Der Budgetentwurf ist eine Regierungsvorlage an die Stände; 
eine Ständische Initiative giebt es hier nicht; selbst die Deckung 
des Bedarfs beruht trotz § 97 der Vll. auf dem Vorschlag der 
Regierung Vll. § 98. Daraus folgt, daß, so wenig die Regie- 
rung ihren Vorschlag gegen den Willen der Stände durchsetzen 
kann, ebensowenig die Stände die von ihnen gewünschten Ab-
	        
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