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änderungen; sie haben nur die Bedeutung von Anträgen bei der
Regierung VU. 88 100, 103. Das Budget kann nur zu Stande
kommen durch freie Vereinbarung der Regierung und der Kammern.
Der Budgetentwurf ist aber ferner eine einzige einheitliche
Vorlage und diesen Character behält das Budget durchaus. Nicht
in den Theilen allein, sondern im Zusammenhang des Ganzen
liegt seine Bedeutung. Hinsichtlich der Theile mag die Freiheit
der Bewilligung fehlen; für das Ganze besteht sie.
Da nun also freie Vereinbarung die Bedingung des Zu—
standekommens des Budgets ist und zwar für das Budget in
seiner Totalität, so ist auch die Möglichkeit des Nichtzustande—
kommens eines Budgets gegeben, trotz rechtlich nothwendiger Aus—
gaben und trotz der Pflicht der Stände, für die Deckung des
Staatsbedarfs zu sorgen VU. 8 97.
Wenn den Ständen die Budgetvorlage zugegangen ist und
sie sich nicht sofort über dieselbe einigen, so tritt das Vereinigungs—
verfahren ein, und weiter, wenn dieses zu einer Einigung nicht
führt, die Anwendung des Grundsatzes des § 92 der Vl. (s. o.
S. 155) VlU. §§ 101, 103, 131. Das schließliche Resultat der
Ständischen Verhandlungen ist also (abgesehen von dem Fall der
gemeinsamen unveränderten Annahme des Budgets einerseits und
von dem rechtlich möglichen, aber unpractischen Fall der Ablehnung
des ganzen Budgets in der Endabstimmung beider Kammern
andererseits) Vereinigung beider Kammern zu Annahme des ver-
änderten Budgets oder Nichtvereinigung derselben, also Nichtzu-
standekommen eines Ständebeschlusses. Von dem ersten Fall allein
handelt die Verfassung und zwar in 8§§ 100 und 103 (1851).
Hiernach haben in diesem Fall die Stände ihre motivirte Erklä-
rung an den König zu bringen. Nimmt der König die Anträge
der Stände an, so ist ein Budget da, nimmt er sie aber nicht
an, so erhält damit der Ständebeschluß die Bedeutung einer Ab-
lehnung. Der König giebt nun das Budget den Ständen zurück
zur nochmaligen Berathung seines definitiven Vorschlags, den
nunmehr die Stände lediglich annehmen oder ablehnen können
(„in der verlangten Maße"). Differiren die Beschlüsse der beiden
Kammern auch bei dieser abermaligen Berathung, so kann von
einer Wiederholung des Vereinigungsverfahrens wohl nicht die