Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Rede sein; aber der Grundsatz des § 92 der Vll. ist auch jetzt 
anzuwenden. Bleibt die Differenz der beiden Kammern trotz § 92 
der Verfassung bestehen oder fassen beide einen verneinenden Be- 
schluß, so ist das Budget definitiv abgelehnt. Nunmehr tritt eine 
außerordentliche Ermächtigung der Regierung an die Stelle des 
ordentlichen Verfahrens; die Verfassung bestimmt nemlich für 
diesen Fall, daß der König für das nächste Kalenderjahr nach 
der jetzt ablaufenden Budgetperiode die Auflagen für den noth- 
wendigen Staatsbedarf durch das Gesammtministerium unter Be- 
ziehung auf diese Bestimmung der Verfassung ausschreiben läßt. 
Der König erhebt also die Steuern fort, aber mit zwei Beschränk- 
ungen, einmal nemlich nur, „insofern sie nicht ausdrücklich nur 
für einen vorübergehenden bereits erreichten Zweck bestimmt sind,“ 
sodann mit der Beschränkung auf das Nothwendige, ohne Unter- 
scheidung zwischen rechtlicher und thatsächlicher Nothwendigkeit. 
Die Regierung allein entscheidet über diese Nothwendigkeit und 
sie ist dabei nicht an die schon vorher im Budgetentwurf aufge- 
nommenen Ausgaben gebunden. Das Ausschreibenlassen durch 
das Gesammtministerium kann nicht wohl anders verstanden werden 
als im Sinne der Solidarität aller Minister, also unter der Ver- 
antwortlichkeit aller. Spätestens 6 Monate vor Ablauf dieses 
Jahrs, für welches so gesorgt wurde, muß die Regierung einen 
Landtag berufen zur regulären Ordnung des Haushalts für das 
nächste Jahr. Der Haushalt auf Grund der außerordentlichen 
Ermächtigung aber unterliegt der Prüfung und Verantwortlichkeit 
nach Maßgabe des o. 7. Bemerkten. Natürlich müssen sich hierbei 
die Stände gleichfalls auf den Standpunkt des § 103 stellen und 
sind verbunden, den von der Regierung gemachten nothwendigen 
Aufwand gutzuheißen. Keineswegs aber sind sie hinsichtlich der 
Beurtheilung der Nothwendigkeit an das Urtheil der Regierung 
gebunden. 
Jedes andere Resultat der Ständischen Berathung des Bud- 
gets muß gleichsfalls an den König gebracht werden. Der Fall 
der Nichtvereinigung beider Kammern ist dann ohne Zweifel gleich- 
falls nach den Vorschriften des § 103 zu behandeln. 
9. Dieselbe außerordentliche Ermächtigung wie zu 8. findet 
nach § 103 der Vll. auch statt „in dem Falle, wenn der Landteg
	        
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