Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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noch vor erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung 
aufgelöst wird.“ Das vorausgehende Verfahren nach 88 100 
und 103 fällt hier weg. 
10. Ebenfalls besonders zu sorgen ist auch für den Fall, 
wenn das Budget zwar nicht abgelehnt, oder durch Nichtvereinigung 
der Stände oder Auflösung des Landtags vereitelt, aber nicht 
rechtzeitig verabschiedet wird. Die Vorschriften für diesen Fall 
enthält gleichfalls 8 103 der VU. nach dem Verfassungsgesetz von 
1860 (an der Stelle des Verfassungsgesetzes von 1851 § 6). Hier- 
nach hat die Regierung das Recht „die bestehenden (d. h. die in 
dem jetzt ablaufenden Budget verabschiedeten) Steuern und Ab- 
gaben, sofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, 
bereits erreichten Zweck bestimmt sind“, noch für ein Jahr in der 
bisherigen Weise fortzuerheben. Auf die nothwendigen Steuern 
ist also in diesem Fall die Regierung zwar nicht beschränkt, aber 
ihr Recht besteht nur „vorbehältlich der Bewilligung des Aus- 
gabebudgets.“ Dies muß heißen, daß das Budget für die nächsten 
zwei Jahre wie sonst, wenn auch verspätet, festzustellen ist, daß 
aber der Regierung für das nächste Jahr die Steuern in der bis- 
herigen Höhe zur Verfügung stehen, wonach sich dann natürlich 
rückwärts die Verabschiedung des Ausgabebudgets zu richten hat. 
Dieses Recht der Regierung wird aber von bestimmten Voraus- 
setzungen abhängig gemacht. Es muß nemlich der Landtag spä- 
testens 7 Wochen vor Ablauf der Budgetperiode einberufen werden 
(es bezeichnet dies die Zeit der Zusammenkunft, nicht die der Ein- 
berufungsverordnungq), es muß ihnen „möglichst bald nach Eröff- 
nung" das Budget und „alsbald nach seiner Eröffnung“ ein Gesetz 
über provisorische Forterhebung der Steuern vorgelegt werden, 
das 14 Tage vor Ablauf der Budgetperiode noch nicht verab- 
schiedet ist. Fehlt eines dieser Momente, so hat die Regierung 
nicht das Recht zur Steuerforterhebung. Alle diese Momente 
werden aber dadurch ersetzt, daß „die Verhältnisse eine rechtzeitige 
Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern durchaus un- 
möglich machen“. Wenn man aus diesem Grund nicht einmal zu 
jenem Gesetz gelangen kann, namentlich also auch, wenn die Stände 
überhaupt bis zum Ablauf der Budgetperiode nicht einberufen 
werden könnten, dann hat die Regierung ohne Weiteres das Recht
	        
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