Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Consistorium zu schwören (8 27). Wegen der Form des Unter— 
thaneneids s. Gesetz v. 20. Febr. 1879 § 4. — Wegen des Eides 
der Civilstaatsdiener s. o. S. 118. — Hinsichtlich der evangelischen 
Geistlichen sagt 8 4 der MV0O. v. 27. Juli 1871, daß dieselben 
außer der bei der Ordination zu leistenden Verpflichtung in Be- 
ziehung auf die Religionslehre den „vorgeschriebenen Amtseid 
(§ 139 der Vll. v. 4. Sept. 1831 und Verordnung v. 2. Nov. 
1837)“ zu leisten haben. Die Verordn. v. 2. Nov. 1837 ist ersetzt 
durch die Verordn. v. 20. Febr. 1879 betr. die Verpflichtung der 
Staatsdiener und anderer in öffentlicher Function stehender Per- 
sonen. Beide Verordnungen heben übrigens die Geistlichen gar 
nicht besonders hervor. — Hinsichtlich der katholischen Geistlichen 
sind Vorschriften zur Ausführung des § 139 der Vll. außer den 
oben wegen des Unterthaneneids bemerkten Bestimmungen des 
Mandats von 1827 nicht veröffentlicht; denn § 17 des Gesetzes 
vom 23. Aug. 1876, der vom Vicariatsgericht und vom katholisch- 
geistlichen Consistorium redet, sagt nur, daß die Mitglieder und 
alle übrigen Angestellte der katholisch-geistlichen Behörden bei ihrer 
Anstellung den in § 139 der Vll. vorgeschriebenen Eid zu leisten 
haben (nach dem Mandat von 1827 §8§ 6 und 16 hatten auch 
sie den Unterthaneneid zu leisten) — Wegen der Verpflichtung 
der reformirten Geistlichen, die nur „auf das Verhältniß als 
Staatsbürger und Staatsdiener gerichtet“ wird s. Regulativ vom 
7. Aug. 1818 8 7 c — Wegen der deutsch-katholischen Geist- 
lichen endlich ist die Ausführung des 8 139 der VU. durch das 
Gesetz v. 2. Nov. 1848 8 18 besonders vorgesehen. 
8 139 der VU. schließt natürlich nicht aus, daß auch andere 
Angestellte als die Civilstaatsdiener und die Geistlichen zur Ab— 
leistung eines Verfassungseides verpflichtet werden (und es ist 
dies auch der Fall). Im Fahneneid fehlt die Beziehung auf die 
Verfassung. 
III. Die unter der „Gewähr der Verfassung“ sonst noch be— 
griffenen Bestimmungen der Verfassung gehören zwei verschiedenen, 
aber zusammenhängenden, staatsrechtlichen Beziehungen an. Ein— 
mal handelt es sich von der Verantwortlichkeit der staatlichen 
Organe, die in der Ministerverantwortlichkeit gegenüber den Stän— 
den ihre Spitze hat, was eben den Hauptgegenstand des achten
	        
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