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Abschnitts ausmacht. Sodann schließt die Ständische Einrichtung
selbst eine Verfassungsgefahr in sich, den Verfassungsstreit zwischen
Regierung und Ständen, dessen Ueberwindung zu sichern der
achte Abschnitt sich gleichfalls als Aufgabe stellt. Beide Punkte
hängen aufs Engste zusammen und gehen in einander über.
(D Verantwortlichkeit bedeutet, daß jedes Geschehen, das
durch einen Willen verursacht ist, diesem Willen auf die Rechnung
zu setzen ist. Das öffentliche Organ muß für seine Handlungen
und Unterlassungen einstehen; es ist verpflichtet, wegen der-
selben Rede zu stehen und sie zu rechtfertigen, und es muß die
es selbst betreffenden Wirkungen hinnehmen, welche das Recht an
seine Handlungen knüpft. Die Verfassung spricht in § 42 ganz
allgemein die Verantwortlichkeit aller Staatsdiener für ihre Dienst-
leistungen aus. Daß hierbei Staatsdiener im weitesten Sinne
zu verstehen sind, und daß unter Dienstleistung auch die Unter-
lassung einer Dienstpflicht begriffen ist, wird nicht zu bezweifeln
sein. Wirklich zur Verantwortung gezogen wird ein öffentliches
Organ immer nur wieder durch ein öffentliches Organ, selbst
dann, wenn der Gegenstand der Verantwortung die Verletzung
einer dritten Person ist. Die Verantwortlichkeit ist eine civil-
rechtliche, strafrechtliche, disciplinäre, was hier nicht weiter zu
verfolgen ist.
Das Staatsdienergesetz von 1835 § 7 hat die Uebertragung
der Verantwortlichkeit eines Organs auf ein anderes zugelassen.
„Die dem Staatsdiener obliegende Beobachtung der Staatsver-
fassung berechtigt keinen Diener, die Anordnungen seines Vorge-
setzten, deren Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Ge-
setzen ihm zweifelhaft dünkt, bei Seite zu setzen; vielmehr hat er
denselben ohne Verzug nachzugehen, und es bleibt ihm unbe-
nommen, sein diesfallsiges Bedenken der vorgesetzten Behörde
anzuzeigen. Er kann daher solchenfalls wegen Befolgung der
Anordnung nicht zur Verantwortung gezogen werden, vielmehr
trifft die Verantwortlichkeit denjenigen, der die Anordnung ertheilt
hat.“ Für unzweifelhafte Verfassungs= und Gesetzesverletzungen
bleibt also der Staatsdiener verantwortlich, auch wenn sie ihm
von der vorgesetzten Behörde befohlen sind, die ihrerseits gleich-
falls für ihren Besehl verantwortlich ist. Der Staatsdiener hat