Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Für die Handlungen des Regenten wird der Minister ver— 
antwortlich. Dieser positive Satz ist in der Vu. 88 43 und 110 
zum Ausdruck gekommen. Weil aber Niemand für Handlungen, 
die nicht seine Handlungen sind, verantwortlich werden kann, so 
müssen die Regierungshandlungen des Monarchen zu Handlungen 
des Ministers werden, und sie werden dies durch die Contra— 
signatur des Ministers. Eine Königliche Verfügung muß also 
entweder schriftlich ausgefertigt, vom König unterzeichnet und 
vom Minister contrasignirt werden, oder sie muß direct als Ver— 
fügung des Ministers im Auftrag des Königs zur Erscheinung 
kommen (Verordn. v. 7. Nov. 1831 § 5). Eine Königliche Ver- 
fügung, für welche die Uebernahme der Verantwortlichkeit durch 
den Minister fehlt, „ist als erschlichen zu betrachten und daher 
unverbindlich.“ Auch bei Unterlassung von Regierungshandlungen 
könnte möglicherweise der Minister verantwortlich werden; die 
Verfassung schweigt darüber. Der Minister ist nicht blos für die 
Uebereinstimmung der Königlichen Verfügung mit der Verfassung 
und den Gesetzen, sondern auch für ihre Zweckmäßigkeit verant- 
wortlich. 
Abgesehen nun von der allgemeinen Verantwortlichkeit der 
Minister nach Art der übrigen Staatsdiener (an die Stelle der 
disciplinären Verantwortlichkeit tritt die freie Entlassung durch 
den König), sind die Minister nach § 41 der Vl. „den Ständen 
verantwortlich“. 
3 Deiese Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Stän- 
den gehört dem allgemeinen Kontrollrecht der Stände an, das 
namentlich in den §§ 109 flg. der VUl. zum Ausdruck kommt. 
a) Die Stände haben nach § 109 das Recht, in Bezug auf 
alle zu ihrem Wirkungskreis gehörige Gegenstände dem König 
MWünsche und Anträge vorzulegen einschl. der Anträge auf Ab- 
stellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder 
Rechtspflege. Da sie auch in Bezug auf die Gesetzgebung und 
Verfassungsgesetzgebung ein Recht zu Anträgen und sogar Initiative 
haben, so erstreckt sich diese anregende Thätigkeit auf das Gesammt- 
gebiet der staatlichen Wirksamkeit. Nur gemeinschaftliche Wünsche 
und Anträge beider Kammern dürfen an den König gebracht 
werden. (Wegen der Deputationsvorberathung s. Landtagsordn.
	        
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