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Für die Handlungen des Regenten wird der Minister ver—
antwortlich. Dieser positive Satz ist in der Vu. 88 43 und 110
zum Ausdruck gekommen. Weil aber Niemand für Handlungen,
die nicht seine Handlungen sind, verantwortlich werden kann, so
müssen die Regierungshandlungen des Monarchen zu Handlungen
des Ministers werden, und sie werden dies durch die Contra—
signatur des Ministers. Eine Königliche Verfügung muß also
entweder schriftlich ausgefertigt, vom König unterzeichnet und
vom Minister contrasignirt werden, oder sie muß direct als Ver—
fügung des Ministers im Auftrag des Königs zur Erscheinung
kommen (Verordn. v. 7. Nov. 1831 § 5). Eine Königliche Ver-
fügung, für welche die Uebernahme der Verantwortlichkeit durch
den Minister fehlt, „ist als erschlichen zu betrachten und daher
unverbindlich.“ Auch bei Unterlassung von Regierungshandlungen
könnte möglicherweise der Minister verantwortlich werden; die
Verfassung schweigt darüber. Der Minister ist nicht blos für die
Uebereinstimmung der Königlichen Verfügung mit der Verfassung
und den Gesetzen, sondern auch für ihre Zweckmäßigkeit verant-
wortlich.
Abgesehen nun von der allgemeinen Verantwortlichkeit der
Minister nach Art der übrigen Staatsdiener (an die Stelle der
disciplinären Verantwortlichkeit tritt die freie Entlassung durch
den König), sind die Minister nach § 41 der Vl. „den Ständen
verantwortlich“.
3 Deiese Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Stän-
den gehört dem allgemeinen Kontrollrecht der Stände an, das
namentlich in den §§ 109 flg. der VUl. zum Ausdruck kommt.
a) Die Stände haben nach § 109 das Recht, in Bezug auf
alle zu ihrem Wirkungskreis gehörige Gegenstände dem König
MWünsche und Anträge vorzulegen einschl. der Anträge auf Ab-
stellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder
Rechtspflege. Da sie auch in Bezug auf die Gesetzgebung und
Verfassungsgesetzgebung ein Recht zu Anträgen und sogar Initiative
haben, so erstreckt sich diese anregende Thätigkeit auf das Gesammt-
gebiet der staatlichen Wirksamkeit. Nur gemeinschaftliche Wünsche
und Anträge beider Kammern dürfen an den König gebracht
werden. (Wegen der Deputationsvorberathung s. Landtagsordn.