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§ 15, wegen der namentlichen Abstimmung § 20). Veranlaßt
können sie in verschiedener Weise werden s. o. S. 152. Sofern
sie selbständig sind, und nicht gelegentlich einer andern Berathung
auftreten, verdanken sie ihre Entstehung zunächst einzelnen Mit-
gliedern einer Kammer; macht diese die Sache zu ihrer eigenen,
dann (und nur dann Landtagsordn. 8 22) geht ihr Beschluß an
die andere Kammer und, wenn diese beitritt, als Ständebeschluß
an den König.
Wenn 8 109 von Wünschen und Anträgen der Stände
spricht, so sind darunter nicht zwei rechtlich verschiedene Dinge
zu verstehen; die Wünsche sind auch nichts Anderes als Anträge,
Aufforderungen an die Regierung. Es muß deshalb immer,
wenn die Stände von § 109 Gebrauch machen, ihnen nach § 113
eine Königliche Entschließung, im Ablehnungsfall unter Angabe
der Gründe, zu Theil werden. Die Königliche Entschließung
kann, wenn sie nicht einfach ablehnt, verschiedenen Inhalts sein,
wonach sich alles Weitere bestimmt.
5) Den Ständen kommt aber auch ein Beschwerderecht zu,
das durch §§ 110 und 111 der Vl. geordnet wird. Dasselbe
kann auch von jeder Kammer für sich ausgeübt werden, aber
doch nur „insofern sich deshalb nicht beide Kammern zu ver-
einigen vermögen“". Jedenfalls muß also die Kammer, die eine
Beschwerde erheben will, erst ihren Beschluß an die andere Kammer
bringen, und kann sie für sich allein nur erheben, wenn diese
abgelehnt hat. (Wegen der Vorberathung in einer Deputation
s. 5 15, wegen namentlicher Abstimmung § 20 der Landtagsordn.).
Die Ständische Beschwerde steht theils gegen die einzelnen Minister
theils gegen das Gesammtministerium (soweit dasselbe an der
Verwaltung theilnimmt) zu und zwar „über die Anwendung der
Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege.“ Der Aus-
druck „Anwendung der Gesetze“ enthält einen Gegensatz gegen die
Verfassungsverletzung; daß er die Beschwerde nicht auf die gesetz-
widrige Handlung beschränken will, ergiebt sich mit Sicherheit
daraus, daß dieselbe nach § 110 Abs. 2 ohne weitere Unterschei-
dung auch dann den Ständen zusteht, wenn der Minister durch
Contrasignatur die Verantwortung für eine Regierungshandlung
des Königs übernommen hat, während nach § 43 der Vll., auf