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oder, was Vieles für sich hat (58 110 und 111 bilden zusammen
ein Ganzes, wie auch aus den Ueberschriften hervorgeht), bezieht
sich der Schluß des § 111 der Vll., wonach die erfolgte Abstellung
oder das Ergebniß der Erörterung den Ständen zu eröffnen ist,
auf die Ständische Beschwerde des § 110 gleichfalls. Hat der
König seine Entschließung getroffen und den Ständen Mittheilung
gemacht, so ist damit diese Beschwerde erledigt.
c) In diese Rechte der Stände gegenüber der Regierung
wird nun auch das Beschwerderecht des Einzelnen durch §§ 36
und 111 (auch § 110 Abs. 2) der Vll hinübergeleitet.) Diese
Beschwerde wurde oben S. 186 bis zum Ministerium verfolgt.“)
Sie kann nun weiter (unter der Bedingung, daß dieser Weg
*) Anm. Auch Körperschaften haben das Recht, Beschwerden und
Petitionen den Ständen vorzutragen Landtagsordnung § 28 Abst. 3 (s. o.
S. 159); Deputationen von Körperschaften an die Stände sind dagegen durch
§ 111 der Vl. ausgeschlossen; aber auch Deputationen von Einzelnen, wie
sich aus der Schriftlichkeit der Beschwerden und Petitionen (Vl. § 111) und
dem Verbot des Verkehrs der Stände mit Einzelnen, abgesehen von den
Beschwerden und Petitionen (Landtagsordn. § 24), ergiebt.
**) Anm. Hierzu ist Folgendes nachzutragen: In § 111 hieß es an-
fänglich im Entwurf, daß die Stände eine Beschwerde nur annehmen können,
wenn sie bereits „bis zur obersten Staatsbehörde“ gelangt und dort ohne
Abhilfe geblieben sei. Da gleich im folgenden Satz wieder von der obersten
Staatsbehörde die Rede ist und zwar hier ausdrücklich in der Unterscheidung
von dem einzelnen Ministerium, so muß die oberste Staatsbehörde in beiden
Sätzen das Gesammtministerium bedeuten. Hiernach standen also die beiden
§§ 36 und 111 in voller Uebereinstimmung und es ergab sich aus ihnen, daß
das Gesammtministerium ganz allgemein die letzte Beschwerdeinstanz über den
Einzelministerien sein sollte. Nun wurden in § 111 im ersten Satz die Worte
„bis zur obersten Staatsbehörde“ umgewandelt in die Worte „bis zu dem
betreffenden Ministerialdepartement“; die gedruckten Landtagsverhandlungen
geben gar keine Auskunft über diese Aenderung; sie erscheint in der letzten
Redaction der vereinbarten Verfassung. Es muß aber jedenfalls ange-
nommen werden, daß es eine beabsichtigte und rechtmäßige Aenderung ist.
Ihre Bedeutung liegt darin, daß dem Gesammtministerium die Stellung einer
höchsten Beschwerdeinstanz nicht ertheilt wurde. Ist dies nun richtig, dann
kann in § 36 die „Entscheidung der obersten Staatsbehörde“ nur durch ein
Versehen stehen geblieben sein. Die Beschwerden der Einzelnen gehen also
bis zu dem betreffenden Ministerium und von da an den König direct oder
an die Stände. Damit stimmt dann auch § 4 6 der Verordn. v. 7. Nov.
1831.