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Hofceremoniel (Hofrangordnung v. 30. Sept. 1862, Nachtrag v.
15. Januar 1864, andere Nachträge).
Bedeutungsvolle, die Person des Königs betreffende Ereig—
nisse erscheinen als allgemeine Angelegenheit und führen zu bürger—
licher und kirchlicher Feier (Anordnung v. 11. Aug. 1818 zur
Gedächtnißfeier des Regierungsantritts des Königs Friedrich
August, VO. v. 24. April 1838, betr. die kirchliche Feier des
Geburtsfestes des Königs, Mdt. v. 16. April 1831 betr. die
Landestrauer, VO. v. 12. Nov. 1831 betr. die Trauer bei der
Armee).
Ueber alles Vorstehende s. Milhauser S. 89 flg., zum
Theil auch das Staatshandbuch. «
II. Als „wesentliches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde
der Krone“ erscheint sodann die Sicherung ihrer ökonomischen
Ausstattung. In dieser Hinsicht kommt die Civilliste, der Ge—
brauch der Königlichen Schlösser ꝛc., der Besitz des Königlichen
Hausfideicommisses in Betracht. Davon ist später in dem Ab—
schnitt vom Finanzwesen zu reden, weil die bez. Rechtsverhältnisse
nur in diesem weiteren Zusammenhang dargestellt werden können
III. Auch die private Persönlichkeit des Monarchen ist be-
einflußt durch seine Königliche Stellung.
a) Der König wird auch in privatrechtlicher Beziehung mit
dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig Vll. § 8, Hausgesetz
g 61.
b) Die Erziehung des minderjährigen Königs (nicht des
Thronfolgers) ist Gegenstand des 8 15 der VU. Die ersten
Worte dieses Paragraphen haben zunächst den Fall im Auge, wo
der König Sohn des vorausgegangenen Königs ist, s. dazu 8 65
des Hausgesetzes. Liegt das Verhältniß anders, so müßten die
§§ 69 und 70 des Hausgesetzes beigezogen und mit § 15 der
Vu. verbunden werden.
Die Vorschriften des § 15 beziehen sich nur auf den Fall,
wo eine Anordnung des Königs fehlt. Die Aufsicht des Regie-
rungsverwesers über die Erziehung des Königs könnte aber durch
eine solche nicht beseitigt werden, s. § 5, 63, 67, 72 des Haus-
gesetzes.
c) wegen der Verwaltung des Vermögens des minderjährigen