Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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denten des Gerichtshofs veranlaßt wird. Daß überhaupt bei 
diesem ganzen Verfahren nur die beiden Kammern zusammen und 
in Uebereinstimmung thätig sein können, geht auch aus 8 153 
hervor, der nur von den Ständen redet. Veranlaßt der eine oder 
der andere Theil den Zusammentritt des Gerichtshofs und legt 
er ihm seine Deduction vor, so ist der andere Theil nunmehr der 
Entscheidung des Gerichts unterworfen, auch wenn er sie nicht 
begehrt und sich gar nicht weiter betheiligt. Wenn insbesondere 
die Regierung das Verfahren veranlaßt, so sind die Stände der 
Entscheidung unterworfen, auch wenn sie sich über die Deductions- 
und Beantwortungsschrift nicht zu vereinigen vermochten. Nach 
dem Gesetz von 1838 hat das Gericht einen Referenten und einen 
Correferenten unter Beobachtung des Dualismus zu bestellen. 
Bei der Entscheidung giebt nach § 153 der Vl. die Stimme des 
Präsidenten den Ausschlag. Trotz dieses Wortlauts hat im Allge- 
meinen der Präsident nicht mit abzustimmen; denn würde er selber 
mitstimmen, so könnte es nicht zu einer Stimmengleichheit kommen; 
die allgemeinen Bestimmungen der Vl. über den Staatsgerichts- 
hof gelten auch hier. Die Entscheidung erfolgt nach dem Gesetz 
von 1838 mit Entscheidungsgründen; die Entscheidung hat die 
Kraft einer authentischen Interpretation der Verfassungsurkunde 
(§ 153), und eben darum wird sie nebst den Entscheidungs- 
gründen nach dem Gesetz von 1838 in den Landtagsacten abge- 
druckt und von der Regierung durch das Gesetz= und Verord- 
nungsblatt bekannt gemacht. Außerdem wird sie vom Gericht 
beiden Theilen schriftlich mitgethetlt. 
8. Verfassungskonflicte können nicht durch künstliche innere 
Mittel des einzelnen Staates gelöst werden; sie sind nur im 
lebendigen Prozeß zu überwinden; Auflösung der II. Kammer 
und Ministerentlassung gehören diesem letzteren an. Rechtliche 
Lösung durch ein höheres außerhalb des einzelnen Staates be- 
gründetes Organ ist dagegen wohl möglich, so die Lösung auf 
Grund der Reichsverfassung Art. 76 Abs. 2. 
Ministeranklage und Entscheidung des Verfassungsstreits 
durch den Staatsgerichtshof sind unpractische Mittel. Beide haben 
mit einander gemein, daß die Lösung gesucht wird in der Form 
eines rechtlichen Prozesses. Beide sehen sich dabei genöthigt, den 
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