— 259 —
denten des Gerichtshofs veranlaßt wird. Daß überhaupt bei
diesem ganzen Verfahren nur die beiden Kammern zusammen und
in Uebereinstimmung thätig sein können, geht auch aus 8 153
hervor, der nur von den Ständen redet. Veranlaßt der eine oder
der andere Theil den Zusammentritt des Gerichtshofs und legt
er ihm seine Deduction vor, so ist der andere Theil nunmehr der
Entscheidung des Gerichts unterworfen, auch wenn er sie nicht
begehrt und sich gar nicht weiter betheiligt. Wenn insbesondere
die Regierung das Verfahren veranlaßt, so sind die Stände der
Entscheidung unterworfen, auch wenn sie sich über die Deductions-
und Beantwortungsschrift nicht zu vereinigen vermochten. Nach
dem Gesetz von 1838 hat das Gericht einen Referenten und einen
Correferenten unter Beobachtung des Dualismus zu bestellen.
Bei der Entscheidung giebt nach § 153 der Vl. die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag. Trotz dieses Wortlauts hat im Allge-
meinen der Präsident nicht mit abzustimmen; denn würde er selber
mitstimmen, so könnte es nicht zu einer Stimmengleichheit kommen;
die allgemeinen Bestimmungen der Vl. über den Staatsgerichts-
hof gelten auch hier. Die Entscheidung erfolgt nach dem Gesetz
von 1838 mit Entscheidungsgründen; die Entscheidung hat die
Kraft einer authentischen Interpretation der Verfassungsurkunde
(§ 153), und eben darum wird sie nebst den Entscheidungs-
gründen nach dem Gesetz von 1838 in den Landtagsacten abge-
druckt und von der Regierung durch das Gesetz= und Verord-
nungsblatt bekannt gemacht. Außerdem wird sie vom Gericht
beiden Theilen schriftlich mitgethetlt.
8. Verfassungskonflicte können nicht durch künstliche innere
Mittel des einzelnen Staates gelöst werden; sie sind nur im
lebendigen Prozeß zu überwinden; Auflösung der II. Kammer
und Ministerentlassung gehören diesem letzteren an. Rechtliche
Lösung durch ein höheres außerhalb des einzelnen Staates be-
gründetes Organ ist dagegen wohl möglich, so die Lösung auf
Grund der Reichsverfassung Art. 76 Abs. 2.
Ministeranklage und Entscheidung des Verfassungsstreits
durch den Staatsgerichtshof sind unpractische Mittel. Beide haben
mit einander gemein, daß die Lösung gesucht wird in der Form
eines rechtlichen Prozesses. Beide sehen sich dabei genöthigt, den
187