Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Dualismus von Regierung und Ständen in das Gericht selbst 
hineinzutragen. Damit beweisen sie, daß sie eigentlich nur die 
Ueberwindung dieses Dualismus beabsichtigen und daß sie gerade 
dazu nicht taugen. Insofern allerdings ist der Dualismus über- 
wunden, als im Fall der Ministeranklage bei Stimmengleichheit 
die dem Angeklagten günstigere Meinung gilt, während beim Ver- 
fassungsstreit in diesem Fall die Stimme des Präsidenten ent- 
scheidet. Dies ist aber, so richtig es im Lichte des Staatsgedankens 
ist, vom Standpunkt des Dualismus aus das einseitige Ueber- 
gewicht des einen Factors, nicht eine innerliche Ueberwindung. 
Was insbes. den Verfassungsstreit betrifft, so kann man 
sagen, daß der Weg des § 153 überflüssig ist, wo er noch helfen 
könnte, und nicht mehr helfen kann, wo man seiner bedürfte. Ist 
einmal der Verfassungskonflict da, dann handelt es sich um einen 
politischen Streit, der nicht in der Form eines Streits über die 
Auslegung eines Verfassungsparagraphen entschieden werden kann. 
Ebensowenig aber in der Form eines strafrechtlichen Ver- 
fahrens; die Ministeranklage ist nur der Schein eines solchen. 
Das ordentliche Strafgericht behält prinzipiell seine Zuständigkeit 
hins. derselben Handlung, welche Gegenstand der Ministeranklage 
ist (nach der Sächs. Verfassung § 148 konnte allerdings durch 
den verurtheilenden Staatsgerichtshof ein weiteres Strafverfahren 
ausgeschlossen werden; das war aber doch nur die Ausnahme von 
der erklärten Regel und enthielt einen auf besondrer prinzip- 
widriger Ermächtigung beruhenden Eingriff in die Strafgerichts- 
barkeit). Es geht auch aus der Strafgewalt des Staatsgerichts- 
hofs hervor, daß nicht die Bestrafung einer strafbaren Handlung 
den Zweck ausmacht; man denke: Mißbilligung oder Entlassung 
vom Amt wegen „Umsturz der Verfassung“! Diese Anklage wegen 
„Umsturzes der Verfassung“ ist allerdings ganz unpractisch; denn 
wenn der Umsturz gelingt, wo sind dann die Stände? und wenn 
er nicht gelingt, wo ist der anzuklagende Minister? Aber auch 
bei der Anklage wegen Verletzung einzelner Punkte der Verfassung 
ist von einer wirklichen Strafgerichtsbarkeit keine Rede. Die Rolle, 
die dabei den Ständen zufällt, kann man weder unter die eines 
öffentlichen Anklägers bringen — sie sind niemals zur Anklage 
verpflichtet, können sie immer wieder fallen lassen —, noch unter
	        
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