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oder sonst nicht selbstständigen Königs enthält weder die Ver-
fassung eine Bestimmung, noch das Hausgesetz besondere Anord—
nungen. Es gelten also in dieser Hinsicht die allgemeinen Be-
stimmungen des Hausgesetzes. Hiernach ist zu unterscheiden:
der jetzige König ist der Sohn seines Vorgängers — hier
sind die §§ 65/8 des Hausgesetzes anzuwenden,
der jetzige König ist nicht der Sohn seines Vorgängers —
hier würden die §§ 69 und 70 des Hausgesetzes zutreffen, dazu
§ 63 dess.
Die Aufsicht des Regierungsverwesers ist in beiden Fällen
durch § 5 u. 63 (u. 67) des Hausgesetzes gewahrt.
d) eine wichtige Abweichung vom gemeinen Privatrecht ent-
hält sodann hinsichtlich des Königs § 21 der Verfassungsurkunde,
dessen Inhalt auch noch in § 20 Aufnahme gefunden hat und
endlich in den §8§ 55/7 des Hausgesetzes wiederholt wurde. Das
Verfassungsgesetz vom 13. April 1888 hat eine materielle Aende-
rung dieser Bestimmung getroffen und zugleich die doppelte
Formulirung in zwei Verfassungsparagraphen beseitigt. Und das
Gesetz d. e. d. einige Aenderungen des Hausgesetzes betr. hat den
§§ 55/7 des Hausgesetzes genau die jetzige Fassung der drei Ab-
sätze des § 21 der Verfassungsurkunde gegeben.
Den Inhalt dieser Bestimmungen s. in den Gesetzen selbst.
Der König kann hiernach über sein Privatvermögen theils nur
inter vivos, theils inter vivos und mortis causa verfügen. So-
weit er nicht darüber verfügt, fällt es bei seinem Tode nicht an
die Verwandten nach Privatrechtsgrundsätzen, sondern an das
Hausfideicommiß. Bei seinen Dispositionen aber ist der König
nach § 58 des Hausgesetzes an die Vorschriften der Bürgerlichen
Gesetze nicht gebunden. ([Auch die Ersparnisse an der Civilliste
sind Privateigenthum; § 20 der Verfassungsurkunde in seiner
jetzigen Fassung will dies nicht negiren!.
IV. Die Frage, inwiefern der König an das materielle Recht,
insbesondere das Reichsrecht, gebunden ist, muß dem Deutschen
Staatsrecht zur Beantwortung überlassen werden. Es giebt aber
kein öffentliches Organ, das ihm gegenüber befehlend oder zwingend
auftreten könnte. Nur der Civiljustiz ist entsprechenden Falls
auch das Königliche Vermögen reichsgesetzlich unterworsen, wenig-
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